Das BVwG ist als Disziplinargericht zuständig, über sämtliche gegen ein Mitglied des VwG von der Disziplinaranwältin erhobenen Vorwürfe in dem dargelegten Sinn abzusprechen. Es besteht keine andere (Disziplinar-)Behörde, die über eine Dienstpflichtverletzung eines Richters des VwG Wien zu entscheiden hätte, auch wenn diese bereits vor seiner Ernennung zum VwG gesetzt worden sein sollte. Ein solch umfassendes Verständnis der Zuständigkeit des Disziplinargerichts ist bereits verfassungsrechtlich angesichts der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter geboten, soll doch schon nach Art. 88 Abs. 2 B-VG nur das zuständige Disziplinargericht über disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen Richter absprechen. Das Unterlassen einer sprachlichen Anpassung des § 22 Z 2a VGW-DRG bei der Übertragung der Kompetenzen des Disziplinarausschusses auf ein Disziplinargericht führt daher zu keinem anderen Ergebnis.
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