Aus der ursprünglichen Schaffung des § 22 Z 2a VGW-DRG bei Errichtung des VwG Wien ist das Anliegen des Gesetzgebers abzuleiten, dass ab dem Zeitpunkt der Errichtung des VwGs über Dienstpflichtverletzungen dessen Mitglieder nur mehr die für Verwaltungsrichter zuständige Disziplinarbehörde absprechen sollte, auch wenn die Dienstpflichtverletzung bereits zu einer Zeit gesetzt worden sein sollte, zu dem das Mitglied des VwG noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat tätig war. Voraussetzung für diese Zuständigkeit war eine Ernennung zum VwG. Für nicht zum VwG ernannte ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde keine Zuständigkeit der Disziplinarbehörde des VwGs eingerichtet. Auch diese war daher ausschließlich für Disziplinarverfahren gegen Verwaltungsrichter zuständig.
Rückverweise