JudikaturVwGH

13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2023

Bei § 139 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist - wie nach § 43 Abs. 1 StGB - die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen. So können Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben (VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Gleiches gilt für § 78 Wr DO 1994. Danach ist die Disziplinarstrafe nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 Wr DO 1994 nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter der Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, sofern über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde.

Rückverweise