Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar sowie Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. November 2025, LVwG 33.26-1470/2025-57, betreffend Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer näher konkretisierten Übertretung der §§ 3 Abs. 1 iVm. 28 Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geld-sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Revisionswerber habe den Ausländer C (alias D) beschäftigt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, der Beschuldigte sei Inhaber eines Einzelunternehmens. Am Tatort habe zur Tatzeit eine Kontrolle der Finanzpolizei stattgefunden, wobei vor Anmeldung der Kontrolle ein Testkauf durch E und F (Beamte der Finanzpolizei) erfolgt sei. Hinter der Verkaufstheke habe sich der Revisionswerber, seine Ehefrau sowie C, ein tunesischer Staatsangehöriger, befunden. Im Zuge des Verkaufs des Ladekabels sei C dem Revisionswerber dabei behilflich gewesen, das Ladekabel zu suchen und aus einer Lade herauszuholen. Der Verkauf selbst sei durch den Revisionswerber abgewickelt worden, wobei kein Kassabon ausgehändigt worden sei. Nach Abwicklung des Verkaufs hätten die Finanzbeamten das Geschäft verlassen; auch der Revisionswerber sei gegangen und von den Finanzbeamten zurückgeholt worden. Auch nach Anmeldung der Kontrolle habe sich C hinter der Verkaufstheke befunden. Über Befragen, was er hier mache, habe er angegeben, auf die Reparatur seines Handys zu warten. Ein abgelegtes Handy aus dem Ablagefach habe sich in der Folge aber nicht einschalten lassen. Der Revisionswerber und C seien nicht befreundet gewesen, sie seien einander aber behilflich gewesen. C habe dem Revisionswerber geholfen, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine zum Auto zu tragen. Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Der Revisionswerber habe beim AMS nicht nach einer Arbeitsbewilligung für C gefragt. Dessen Arbeitsbewilligung sei für einen anderen Dienstgeber erteilt worden und habe zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet. C lebe mittlerweile in Tunis; der Revisionswerber habe eine Adresse ohne Postleitzahl übermittelt. Auf Nachfrage habe keine E-Mail-Adresse des C eruiert werden können.
3 In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung; es setzte sich dabei mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen, des Revisionswerbers und seiner Ehefrau auseinander. Insbesondere kam es zu dem Schluss, die Aussage, C habe Kaffee getrunken, treffe nicht zu, weil keiner der Finanzbeamten eine Kaffeetasse bemerkt hätte. Die schriftlichen Ausführungen des C wertete es mit näherer Begründung als unglaubhaft. Seine persönliche Einvernahme sei nicht möglich, weil er in Österreich keine ladungsfähige Adresse aufweise; eine Ladung in Tunis scheitere an einer vollständigen Adresse; mangels E-Mail-Adresse sei eine Videoeinvernahme nicht möglich.
4 Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften kam das Verwaltungsgericht rechtlich zu dem Schluss, es liege eine Beschäftigung des C durch den Revisionswerber vor, für die es keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung gebe. Die Finanzpolizisten hätten C arbeitend in den Betriebsräumlichkeiten des Revisionswerbers (hinter der Verkaufstheke stehend) wahrgenommen. Bei den Betriebsräumlichkeiten handle es sich um einen Bereich, welcher allgemein Betriebsfremden nicht zugänglich sei. Zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch die Finanzpolizisten habe C Verkaufsmaterial des Revisionswerbers verwendet (Handykabel, welches er ihm überreicht habe). Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, plausibel zu erklären, warum C hinter der Verkaufstheke stehend arbeitend angetroffen worden sei und es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Das Verwaltungsgericht verneinte weiters mit näher dargelegter Begründung das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes und führte schließlich aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft im Zweifel entgeltlich. Der Revisionswerber habe die angelastete Tat objektiv und subjektiv zu verantworten. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im durchgeführten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem Verwaltungsgericht sei ein gravierender Verfahrensmangel unterlaufen, weil es den mutmaßlich Beschäftigten nicht einvernommen habe. Ohne dessen Einvernahme könne der Sachverhalt jedoch nicht festgestellt werden; im Verwaltungsstrafverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz und sei das Verwaltungsgericht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Unter Verweis auf VwGH [18.11.2021], Ro 2021/22/0012, hätte das Verwaltungsgericht zumindest den Versuch unternehmen müssen, den Zeugen an der bekannten Anschrift zu laden.
9 Überdies sei in der Verhandlung beantragt worden, den Zeugen F wiederholt zu befragen, weil der Vertreter des Revisionswerbers aufgrund der Kurzfristigkeit der Ladung an der vorigen Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Zudem sei die Einvernahme des Zeugen E beantragt worden, welcher als Beamter bei der Amtshandlung dabei gewesen sei. Im Sinne einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung seien diese Anträge abgewiesen worden, weil der Sachverhalt geklärt sei. Einem derart mangelbehafteten Verfahrensablauf müsse aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zugesprochen werden. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung sei „entgegen der gefestigten Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes schlichtweg unzulässig.
10 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bzw. die rechtliche Beurteilung entfernten sich von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257; 10.12.2009, 2009/09/0065; 26.1.2012, 2009/09/0143); das Verwaltungsgericht müsse den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen feststellen und die notwendigen Beweise aufnehmen. Der Revisionswerber habe ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, das einer Prima-facie-Annahme des § 28 Abs. 7 AuslBG entgegenstehe; der mutmaßlich Beschäftigte habe ein anderes, näher spezifiziertes Einkommen erwirtschaftet und der Revisionswerber habe nicht die Mittel, einen solchen Lohn zu bezahlen. Mit der Einvernahme des Zeugen D [alias C] hätte dieser dies bestätigen können. Die weiters beantragten Zeugen hätten darüber hinaus bestätigen können, dass D [alias E] nur nach dem Ladekabel gegriffen habe und allein diese Wahrnehmung kein Dienstverhältnis begründen könne. Die Einvernahmen hätten zu einer wesentlichen Änderung der Beweislage geführt und im Ergebnis ein anderes Erkenntnis zur Folge gehabt.
11 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
12 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof-im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll-als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. VwGH 11.9.2024, Ra 2024/09/0041, mwN).
13 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Dafür reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis begründbar gewesen wäre (vgl. unter vielen VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN).
14 Dass im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht-nach Durchführung der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung-getroffenen beweiswürdigenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis nicht zu erkennen.
15 Das Verwaltungsgericht geht von der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG aus. Wird nach dieser Gesetzesstelle ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach dem AuslBG unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
16 Nach § 28 Abs. 7 AuslBG, der eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. z.B. VwGH 24.3.2011, 2009/09/0028). Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit § 28 Abs. 7 AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0014 u.a, mwN).
17 Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar nicht von ihrer-angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen-Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (vgl. z.B. VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183, mwN).
18 Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers wird jedoch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze verletzt habe: Der Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Ausländer C (alias D) habe mangels Bekanntgabe einer vollständigen Adresse in Tunis nicht geladen werden können, ist der Revisionswerber nicht konkret entgegengetreten; eine E-Mailadresse des Ausländers wiederum hat er dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gegeben. Welche weiteren Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht in diesem Fall hätte setzen sollen bzw. können, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
19 Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen die unterlassene (nochmalige) Einvernahme der Finanzpolizisten gerügt wird, macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 15.9.2023, Ra 2023/09/0153, mwN).
20 Mit seinem Vorbringen vermag er eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers im Sinn der zuvor zitierten Judikatur nicht aufzuzeigen, unterlässt es der Revisionswerber doch darzulegen, auf Grund welcher Angaben der Finanzpolizisten das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Soweit er vorbringt, diese hätten in diesem Fall ausgesagt, der Ausländer habe lediglich nach einem Ladekabel gegriffen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies die Aussage der Finanzpolizisten in der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht war. Die Frage jedoch, ob ein wie hier vorliegender, durch Zeugenaussagen belegter Sachverhalt als unselbständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, stellt eine reine Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 14.1.2010, 2009/09/0276, mwN). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die Finanzpolizisten nicht nochmals zu befragen, erweist sich daher nicht als grob fehlerhaft (vgl. VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0061, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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