Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. April 2024, (hier:) 405 7/1302/1/30 2024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. August 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber Inhaber/Betreiber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass drei namentlich genannte syrische Staatsangehörige zu näher angeführten Zeiträumen beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe in diesen drei Fällen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich der ersten beiden Fälle Geldstrafen von je 1.700 Euro und im dritten Fall eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg u.a. neben einer Entscheidung über eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen Bestrafungen wegen Übertretungen des ASVG dessen Beschwerde gegen das dargestellte Straferkenntnis als unbegründet ab.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst eine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung geltend, weil das Verwaltungsgericht von einem (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich des dritten im Straferkenntnis genannten Ausländers (D E) ausgegangen sei.
6 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Dafür reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis begründbar gewesen wäre (vgl. unter vielen VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN).
7 Dass im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung getroffenen beweiswürdigenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis nicht zu erkennen.
8 Das Verwaltungsgericht führte unter Bezugnahme auf Beweisergebnisse aus, weshalb es davon ausging, dass der in Rede stehende Ausländer im Betrieb des Revisionswerbers als Dienstnehmer tätig war. Es stützte sich dabei auf dessen Aussagen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Vorlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen „Arbeiter Dienstvertrages“. Des Weiteren verwies es auf eine Lohn /Gehaltsabrechnung für den inkriminierten Zeitraum von 24. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023, welche als Eintrittsdatum den 24. Jänner 2023 sowie 25 Resturlaubstage ausweise. Auch mit der Stornierung der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung am 8. Februar 2023 setzte es sich beweiswürdigend auseinander. Hingegen beurteilte es das Vorbringen, wonach dieser kein Entgelt bezogen und überhaupt keine Tätigkeit für den Revisionswerber ausgeübt und sich stattdessen „mehrere Tage“ im Lokal aufgehalten habe, um lediglich die Arbeitsabläufe zu beobachten, in einer Gesamtschau als unglaubwürdig.
9 Dass diese Beweiswürdigung unschlüssig und damit unvertretbar wäre, wird in der vorliegenden Revision, die im Wesentlichen bloß im Zuge der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussagen wiederholt, nicht dargelegt. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden die gegenteiligen Beweisergebnisse durch das Verwaltungsgericht auch nicht mit der Pauschalbegründung abgetan, dass der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine erhöhte Beweiskraft zukomme.
10 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision ferner sein mangelndes Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geltend, weil er mit der Prüfung des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen neuer Mitarbeiter eine Buchhalterin beauftragt habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er kein ausreichendes „Organisationssystem installiert“ gehabt habe.
11 Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm eine Unterlassung zur Last. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
12 Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung.
13 Das bloße Erteilen von Weisungen bzw. das Vertrauen auf die Tätigkeit seines Steuerberaters reicht jedoch allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, reicht für sich allein nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Steuerberater darf nicht völlig vertraut werden (vgl. zum Ganzen VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN; sowie etwa auch VwGH 21.9.2005, 2004/09/0101).
14 Der Revisionswerber, der nach seinem eigenen Vorbringen von der Beschäftigung der im Straferkenntnis genannten Ausländer wusste, legte weder dar, dass er persönlich die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert hätte, noch behauptete er eine entsprechende Kontrolle seiner Buchhalterin, die in der Verhandlung selbst angab, eine detailreiche Prüfung hinsichtlich dieser Ausländer unterlassen zu haben und dass die Bestrafung auf ihre mangelnden Kenntnisse zurückzuführen sei, worauf sogar in der Revision hingewiesen wird. Nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Vertrauen auf die richtige Ausführung von Aufträgen und Weisungen in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausreichend, um von der eigenen Verantwortung zu entlasten.
15 Schließlich lagen entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers sofern dieses auch gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gerichtet ist die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deswegen nicht vor, weil wie das Verwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ausgeführt hat die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren (siehe dazu etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, Rn. 18 ff; 14.4.2021, Ra 2019/09/0100, je mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2024