Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Burgstaller Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. März 2023, LVwG 303302/15/Py/PP, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass die GmbH vier namentlich genannte nordmazedonische Staatsangehörige, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, zumindest am 29. April 2020 beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von je € 2.000, (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt und der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zum Beschwerdeverfahren verpflichtet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Tätigkeit der vom Revisionswerber vertretenen GmbH, dem Auffinden der Ausländer in einer von der GmbH angemieteten Wohnung, den Aussagen der vier Ausländer sowie, dass die Ausländer für die GmbH arbeiten würden. Es begründete ausführlich seine Beweiswürdigung, seine rechtlichen Überlegungen sowie die Strafbemessung; u.a. führte es aus, warum es den Ausführungen der Ausländer bei ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei Glauben schenke; die Ausländer seien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1282/2023 5 ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2023, E 1282/2023 7 dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
4 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0052, mwN).
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen; alle Beweismittel seien gleichwertig. Ein willkürliches Verhalten sei dem Gericht insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es den Revisionswerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe oder das Erkenntnis wegen des Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe; ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens (Hinweise auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
8 Im konkreten Fall habe das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis bestätigt, ohne die vom Revisionswerber beantragten Zeugen gehört und ohne ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Die Muttersprache der vier Nordmazedonier sei albanisch; der beigezogene Dolmetsch dürfte jedoch nicht albanisch gesprochen haben, er scheine in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nicht auf. Die Nordmazedonier hätten die Niederschriften in der Hoffnung auf Entlassung aus der Haft zwar unterfertigt, sie hätten diese aber wie auch den Dolmetsch nicht verstanden. Nach Entlassung aus der Haft hätten sie die eidesstättigen Erklärungen abgegeben, dass sie für die GmbH nicht gearbeitet hätten, sondern nur arbeitssuchend gewesen wären (mit Ausnahme einer einmaligen ca. 30 minütigen Hilfe zur Vertretung eines betrunkenen Vorarbeiters, was ein reiner Hilfsdienst gewesen sei). Das Ignorieren des Parteienvorbringens in Verbindung mit dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten, insbesondere der Einvernahme beantragter Zeugen, sei Willkür; die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers für Albanisch und die Nichtrückübersetzung der Niederschriften stelle einen Verfahrensmangel dar, der Willkür gleichzusetzen sei. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei willkürlich und unvertretbar, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
9 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).
10 Mit seinem Vorbringen vermag er eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers im Sinn der zuvor zitierten Judikatur nicht aufzuzeigen, unterlässt es der Revisionswerber doch darzulegen, auf Grund welcher Angaben der Nordmazedonier das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
11 Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nordmazedonier an ihren vom Revisionswerber bekannt gegebenen ausländischen Adressen auf Albanisch zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht gemäß § 25 Abs. 6b VwGVG geladen wurden. Mangels Teilnahme bzw. Kontaktaufnahme der Nordmazedonier mit dem Verwaltungsgericht unterblieb jedoch ihre Einvernahme. Welche weiteren Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht in diesem Fall hätte setzen sollen bzw. können, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht vorgebracht (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
12 Soweit sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 13.2.2018, Ra 2018/02/0061, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ein derartig krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, ist aber nicht zu erkennen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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