Die Anwendung des § 18 Abs. 12 AuslBG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen wird. Fehlt es jedoch bereits an dieser Voraussetzung, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht mehr an.
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