Ra 2023/09/0183 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 28 Abs. 7 AuslBG entbindet das VwG nicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 MRK entsprechendes Verfahren zu führen. Zudem macht die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen nicht überflüssig, die grundsätzlich geeignet wären, die in dieser Bestimmung normierte gesetzliche Vermutung zu widerlegen (VwGH 24.3.2009, 2007/09/0287; 25.2.2010, 2008/09/0257).