Der Ausländer wurde als Lenker eines Schneeräumfahrzeuges einer Firma an einem Tag, an dem Schneeräumarbeiten durchzuführen waren und - an der Schneeverschmutzung der Schaufel erkennbar - auch offenbar durchgeführt worden waren, angetroffen. Ein derartiges Fahrzeug ist im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich (vgl. E 21. September 2005, 2004/09/0103; E 17. November 2004, 2003/09/0025). Dieser Arbeitsplatz ist daher dem Betrieb dieser Firma zuzuordnen.
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