Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Andrés, über die Revision der H AG in B, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 2023, W172 2146526 1/44E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2016 gemäß BaSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
1 1.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26. April 2016 wurde der revisionswerbenden Partei, einem Bankinstitut, u.a. gemäß §§ 123a Abs. 1 Sanierungs und Abwicklungsgesetz (BaSAG) iVm Art. 70 der Verordnung (EU) 806/2014 (SRM VO) und Art. 8 Abs. 1 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, ein Anteil an den Beiträgen für den Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 in der Höhe von ca. € 6,3 Millionen vorgeschrieben.
2 1.2. Aufgrund der von der revisionswerbenden Partei erhobenen Vorstellung leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG ein. Mit Vorstellungsbescheid vom 4. November 2016 gab die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. dem Antrag auf Änderung des Bescheides vom 26. April 2016 sowie dem in Folge der Mitteilung über die durch den SRB vorgenommene Anpassung des Beitrags für das Jahr 2016 gestellten Antrag auf Rücküberweisung des Differenzbetrages statt. Im Übrigen wurden die Vorstellungsgründe mit Spruchpunkt II. abgewiesen.
3 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei in einer Stellungnahme, die belangte Behörde gehe in ihrem Schreiben, wonach geplant sei, den Differenzbetrag rückzuüberweisen, nicht auf die Frage der Gewährung von Zinsen für den zu viel erhobenen Betrag ein, führte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid aus, es existiere keine gesetzliche Regelung, welche die Frage der Verzinsung regle und verwies auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.
4 2.1. Die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Neufassung des Spruchpunktes II. ohne Durchführung der von der revisionswerbenden Partei in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 2.2. Das Verwaltungsgericht traf unter der Überschrift „Verfahrensgang und Sachverhalt“ u.a. Feststellungen zum SRB Beschluss vom 15. April 2016 sowie zum SRB Beschluss vom 20. Mai 2016, dessen relevante Beilagen der revisionswerbenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde übermittelt worden seien. Die revisionswerbende Partei habe die SRB Beschlüsse vom 15. April 2016 und 20. Mai 2016 mittels Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) bekämpft. Mit Urteil vom 28. November 2019, T 377/16 u.a., habe das EuG die SRB Beschlüsse vom 15. April 2016 und 20. Mai 2016 für nichtig erklärt. Daraufhin habe der SRB mit Ersatzbeschluss vom 19. März 2020 den Beitrag der revisionswerbenden Partei neu festgesetzt, wobei die revisionswerbende Partei hinsichtlich der Berechnung der Beiträge informiert worden sei. Die gegen den SRB Beschluss vom 19. März 2020 erhobene Nichtigkeitsklage der revisionswerbenden Partei sei noch beim EuG anhängig. Zuletzt gebe es einen SRB Beschluss vom 7. Dezember 2022 samt Beilagen zu den Ergebnissen der Berechnung hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2016; dieser Beschluss sei rückwirkend am 15. April 2016 in Kraft getreten. Von diesem SRB Beschluss sowie von dessen Beilagen mit den in den harmonisierten Anhängen ausgewiesenen Ergebnissen der Berechnung für die betroffenen Institute, den Statistiken der Berechnungen in zusammengefasster und allgemeiner Form für den Beitragszyklus 2016 und der Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds sei die revisionswerbende Partei von der belangten Behörde informiert worden. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, der festgestellte Sachverhalt ergäbe sich aus dem Akteninhalt und sei unstrittig.
6 2.3. In der rechtlichen Würdigung setzte sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Wirkung der Nichtigerklärung des SRB Beschlusses zur Beitragsberechnung der Beiträge der revisionswerbenden Partei für 2016 durch das EuG auseinander und führte dann aus, der SRB Beschluss vom 7. Dezember 2022 sei die vom Verwaltungsgericht heranzuziehende Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde bescheidmäßig vorgenommene Vorschreibung. Die von der revisionswerbenden Partei vorgebrachten Argumente gegen diese Auffassung seien nicht stichhaltig. Auch der EuGH habe in einem Verfahren die Aufrechterhaltung der Wirkungen als unionsrechtlich erforderlich bzw. geboten beurteilt. Sache des Verfahrens sei die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge für 2016 im Zuge der Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt seien. Die Frage der Berechnung der fraglichen Beiträge stehe weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht zu. Der SRB Beschluss vom 7. Dezember 2022 sei im Rechtsmittelverfahren vor den europäischen Gerichten anfechtbar. Es lägen keine Fehler bei der Vorschreibung der Beiträge vor. Soweit der Beitrag zunächst aufgrund eines Rechenfehlers zu hoch ausgefallen und vom SRB berichtigt worden sei, sei dem Antrag auf Rücküberweisung des zu viel bezahlten Beitrages mit dem Vorstellungsbescheid entsprochen worden; nunmehr ergebe sich ein neuerlich geringfügiger Differenzbetrag von € 0,23, der der revisionswerbenden Partei gutzuschreiben sei. Zinsen für den aufgrund eines Rechenfehlers zunächst zu viel vorgeschriebenen Beitrags in der Höhe von € 83.188, seien entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei in der Beschwerde nicht zu bezahlen: Die von der revisionswerbenden Partei zitierte Rechtsprechung des EuGH beziehe sich auf Fälle der Überzahlung von Mehrwertsteuer, bei denen es innerstaatlich geregelte Zinsansprüche gegeben habe. Hinsichtlich der vorzuschreibenden Beiträge gebe es keine Zinsregelung in den europarechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften. Da keine planwidrige Lücke vorliege, könne diese nicht durch Analogie geschlossen werden, noch sei Raum für eine verfassungs oder europarechtskonforme Interpretation.
7 2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststehe und auch die Erörterung von Rechtsfragen im Rahmen einer Verhandlung im Hinblick auf die bislang ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geboten erscheine.
8 3.1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 688/2023 13 ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Juli 2023, E 688/2023 15, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
9 3.2. Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
10 3.3. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück , in eventu die Abweisung der Revision unter Zuspruch von Aufwandersatz. Zur Frage der Verzinsung führt die belangte Behörde aus, Sache des Verfahrens sei „(lediglich) die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung im Zuge der Übermittlung des SRB Beschlusses“. Hiefür bestehe die Zuständigkeit des SRB; innerstaatlich gebe es keine Regelung für die Zahlung von Zinsen, die genannte EuGH Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
11 Die Revision erweist sich als unzulässig:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die revisionswerbende Partei bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es trotz entsprechenden Antrags keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
16 Mit diesem Vorwurf hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren der revisionswerbenden Partei hinsichtlich der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2017 mit Erkenntnis vom 2. Juni 2022, Ra 2022/02/0051, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bereits dort umfassend unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet hat, warum im vorliegenden Fall von einer Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem vermag die Revision hier angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes nichts Substantielles entgegenzuhalten.
17 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, dass bislang nicht geklärt sei, ob ihr die Beiträge zum SRB überhaupt mittels Mandatsbescheid vorgeschrieben werden dürften, ist dazu auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof weder im Verfahren zu Ra 2022/02/0051 noch im Verfahren zu Ra 2022/02/0186 Bedenken gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde geäußert hat.
18 Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
19 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0186, ausgeführt hat, ist Sache des vorliegenden Verfahrens die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge (hier: für 2016) im Zuge einer Übermittlung des SRB Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten.
20 Weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht waren daher im vorliegenden Verfahren selbst gehalten, die Beitragsberechnung vorzunehmen; vielmehr beruht die Vorschreibung auf dem für 2016 anzuwendenden SRB Beschluss in Vollziehung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, sodass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG erfüllt sind. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
21 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte die vorliegende Entscheidung nicht treffen dürfen, weil es noch keine Entscheidung der Unionsgerichte über die Nichtigkeitsklage gegen den SRB Beschluss gebe. Das Verwaltungsgericht habe damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukomme, weil es die Entscheidung des EuG bzw. EuGH hätte abwarten müssen. Damit widerspreche es auch näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
22 Mit diesem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2022, Ra 2022/02/0051, auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht war daher im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet, sein Verfahren auszusetzen.
23 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der rückwirkenden Erlassung von SRB Beschlüssen. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es eines Vorabentscheidungsverfahrens; diese Frage sei in zahlreichen Nichtigkeitsklagen der revisionswerbenden Partei vor dem EuG Gegenstand.
24 Hiezu ist (erneut) auszuführen, dass die Beitragsvorschreibung aufgrund des SRB Beschlusses zu erfolgen hat, der seine Rückwirkung anordnet. Ob der SRB Beschluss rechtswidrig ist, ist von den Unionsgerichten zu klären.
25 Weiters wird vorgebracht, ursprünglich seien € 6.368.251, unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingehoben worden; selbst wenn der zweite Ersatzbeschluss des SRB eine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorstellungsbescheid darstellen sollte, sei jedenfalls ein Betrag von € 83.188,33 zu Unrecht eingehoben worden. Dieser Betrag sei erst Monate später ohne Leistung von Verzugszinsen zurückerstattet worden. Zur Frage, ob bei Rückerstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht eingehobener SRM Beiträge Verzugszinsen zu leisten seien bzw. wie der nach dem Unionsrecht vorzunehmende volle ex post Ausgleich stattzufinden habe, gebe es bislang keine Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des EuGH, die im Zusammenhang mit der unionsrechtswidrigen Einhebung einer Geldbuße auf Basis eines für nichtig erklärten Beschlusses der Europäischen Kommission ergangen sei, sollten Verzugszinsen einerseits die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrages pauschal ausgleichen und andererseits den Schuldner veranlassen, seine Pflicht zu erfüllen, diesen Geldbetrag so schnell wie möglich zu zahlen. Es handle sich bei Verzugszinsen um eine pauschale Entschädigung und ergebe sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht zu Rückerstattung mit Zinsen, wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn Beträge aufgrund eines Unionsrechtsaktes zu leisten gewesen seien, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden sei. Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verlange einen vollen ex post Ausgleich. Diese Rechtsfrage stelle sich in zahlreichen Verfahren und gehe über den Einzelfall hinaus. Zahlreiche SRB Beschlüsse seien rechtswidrig gewesen. Es sei daher ein Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten und deshalb die Revision zuzulassen.
26 Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Partei im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen nicht darlegt, wann sie einen ziffernmäßig konkretisierten Antrag auf Leistung von Verzugszinsen bei der belangten Behörde gestellt hat, der sich auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt und weshalb ein solcher Antrag im Verwaltungsweg zulässig sein sollte (vgl. demgegenüber zur Klage auf Verzugszinsen gemäß Art. 137 B VG: VfSlg. 19967/2015), sodass nicht ersichtlich ist, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof zu lösen hätte, entfernt sich die Revision mit dem wiedergegebenen Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt: Tatsächlich liegt nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes für die Vorschreibung der Beiträge der revisionswerbenden Partei ein gültiger SRB Beschluss vom 7. Dezember 2022 vor; die Vorschreibung von Beiträgen für das Jahr 2016 auf Basis dieses nicht für unionsrechtswidrig erklärten Beschlusses ist Gegenstand dieses Verfahrens, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern von der revisionswerbenden Partei Beiträge im Widerspruch zum Unionsrecht eingehoben worden sind. Die Vorschreibung der schließlich rücküberwiesenen € 83.188,33 erfolgte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgrund eines Rechenfehlers und somit ebensowenig aufgrund eines Unionsrechtsaktes, der „vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt“ worden ist. Vielmehr hat der SRB aufgrund eines Rechenfehlers selbst einen neuen Beschluss gefasst.
27 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, welche Rechtsfrage sich aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei stellen sollte, die dem EuGH zur Klärung der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vom Verwaltungsgerichtshof gestellt werden sollte. Soweit auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen wird, ist darauf hinweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgelehnt hat. Die Zulässigkeit der Revision wird mit diesem Vorbringen, das sich überdies aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht ergibt, schon deshalb nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/02/0195, mwN).
28 Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es lägen Begründungsmängel vor, weil sich aus dem Erkenntnis nicht genau ergebe, wie sich die Beiträge berechneten; es gebe überhaupt keine eigenständigen Feststellungen oder solche zur Richtigkeit der Beitragsvorschreibung. Bei Beurteilung einer Vorfrage hätte das Verwaltungsgericht ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
29 Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0062, mwN).
30 Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ro 2021/10/0008, mwN).
31 Die revisionswerbende Partei legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel konkret dar (vgl. etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2021/10/0171, mwN) noch war angesichts der näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt.
32 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
33 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. November 2023
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