Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030). Dies kann auch die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen "neu hervorgekommen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist.
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