BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-VerfassungsgesetzArt. 90

Art. 90

(1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.

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