B547/62—VfGH Rechtssatz
12. Oktober 1963
muß, so bedeutet dies, daß über eine Tat, die im Verweisungsbeschluß nicht als Anschuldigungspunkt angeführt wurde, die Disziplinarkommission nicht urteilen soll. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 90, Art. 90 Abs. 2 B-VG} besagt, daß im Strafverfahren der Anklageprozeß gilt. Er gilt, wie sich aus seiner Stellung im Dritten Hauptstück des B-VG, Abschnitt B "Gerichtsbarkeit" , ergibt, nur…