Ist Sache des Verfahrens die innerstaatliche Zahlungsvorschreibung der Beiträge (hier: für 2016) im Zuge einer Übermittlung des SRB-Beschlusses, mit dem die Berechnungen nach den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgten, sind weder die belangte Behörde noch das VwG selbst gehalten, die Beitragsberechnung vorzunehmen; vielmehr beruht die Vorschreibung auf dem für 2016 anzuwendenden SRB-Beschluss in Vollziehung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, sodass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG erfüllt sind.
Rückverweise