Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der A, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Mai 2026, Zl. VGW-152/104/17307/2025-26, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2024/01/0269, mwN).
6 Die Zulässigkeit der Revision begründet die Revisionswerberin (ausschließlich) mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer „dauerhaften schwerwiegenden Krankheit“ im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG, insbesondere in Abgrenzung zum Begriff der „Unheilbarkeit.“ Das Verwaltungsgericht lege den Begriff „dauerhaft“ im Sinne von „unheilbar“ aus, was mit der Aussage der Amtsärztin begründet werde, wonach eine Krebserkrankung nach fünf Jahren als geheilt gelte und „Dauerhaftigkeit aus medizinischer Sicht erst bei Unheilbarkeit der Krebserkrankung gegeben“ wäre.
7 In seinem Erkenntnis vom 4. Mai 2022, Ra 2020/01/0238, Rn 12 ff, hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a. zu § 10 Abs. 1b StbG) auszugsweise Folgendes festgehalten:
„12 § 10 Abs. 1 Z 7 StbG sieht zwei (alternative) Verleihungsvoraussetzungen vor: So darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (erster Fall) oder (alternativ) der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann (zweiter Fall; arg.: ‚oder‘).
13 Die mangels hinreichend gesicherten Lebensunterhalts der Mitbeteiligten iSd § 10 Abs. 1 Z 7 erster Fall iVm Abs. 5 StbG vorliegend wesentliche Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG ist somit erfüllt, wenn die Mitbeteiligten im Entscheidungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern können.
14 Nach der bereits zu § 10 Abs. 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel [2014] 13 FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20; 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, zuletzt 27.9.2021, Ra 2019/01/0356, Rn. 16, jeweils mwH, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 2303 BlgNR 24. GP 7).
15 Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: ‚auf ... beruht‘). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 9.11.2020, Ra 2020/01/0289 bis 0292, Rn. 19).
16 Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG ist vielmehr, dass im Entscheidungszeitpunkt-durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen-Gründe iSd § 10 Abs. 1b StbG vorliegen.
17 Dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, setzt gemäß § 10 Abs. 1b StbG den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten voraus.“
8 Insofern kommt es demnach nicht bloß auf das Vorliegen einer „dauerhaften schwerwiegenden Krankheit an“, sondern darüber hinaus darauf an, dass diese Krankheit für den nicht gesicherten Lebensunterhalt ursächlich ist (vgl. aus jüngerer Zeit auch etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN). Eine derartige Ursächlichkeit wird im Zulässigkeitsvorbringen aber nicht behauptet. Auch ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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