Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist (vgl. zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).
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