Der Staatsbürgerschaftsbehörde und damit auch dem LVwG kommt im Zuge der Überprüfung der behördlichen Entscheidung, bei der rechtlichen Wertung, ob ein bestimmter Sachverhalt als der in § 10 Abs. 1b StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar anzusehen ist, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0169).
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