Der Umstand, die Fremde habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 2 NAG 2005 bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG 1985 vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierenden Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.
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