Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Mai 2024, Zl. VGW 102/012/6007/2023116, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Maßnahmenbeschwerde der Mitbeteiligten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch Organe „der Landespolizeidirektion Tirol“ gemäß §§ 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge und stellte fest, dass der zweifache Einsatz von Pfefferspray am 27. März 2023 rechtswidrig war (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zur Leistung von näher bezeichnetem Aufwandersatz (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision für unzulässig (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Einsatz von Pfefferspray nach den Vorgaben des Waffengebrauchsgesetzes 1969 rechtswidrig gewesen sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision (Revision) der Landespolizeidirektion Wien. Die Mitbeteiligte erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück , in eventu Abweisung der Revision sowie dem Zuspruch von Aufwandersatz.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Behandlung der Revision voranzustellen ist, dass nach dem Kopf des angefochtenen Erkenntnisses über eine Maßnahme der „Organe der Landespolizeidirektion Tirol“ entschieden wurde. Die Revision erhob jedoch die Landespolizeidirektion Wien.
7Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass eine fehlerhafte Benennung in den Fällen nicht schadet, in denen sich etwa auch das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten der Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war; in einem solchen Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ungeachtet der Bezeichnung der Landespolizeidirektion Tirol als Beschwerdegegnerin im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, dass „die LPD Wien“ am 27. März 2023 ein näher konkretisiertes Platzverbot erlassen hatte, das auch auf deren Homepage „aufrufbar“ war, und die Amtsrevisionswerberin (Revisionswerberin) beim Einschreiten vor Ort von „zwei Einsatzzügen der LPD Tirol [...] als Raumschutz“ unterstützt wurde. In der rechtlichen Beurteilung heißt es weiters, dass die „Amtshandlungen [...] der LPD Wien zuzurechnen sind.“
9 Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Verwaltungsgericht lediglich in der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses vergriffen und offenkundig die Landespolizeidirektion Wien gemeint hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen Bedenken, dass Letztere vorliegend als daher dazu legitimierte Revisionswerberin einschreitet.
10Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN).
11 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden außerordentlichen Revision unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision in Hinblick auf Art 133 Abs 4 BVG (in gesonderter Darstellung gemäß § 28 Abs 3 VwGG):“ umfänglichen Darlegungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeitsals auch Revisionsgründe vermengen und zudem nahezu die gesamten im Rahmen der Rechtsrüge zu tätigenden Ausführungen enthalten, nicht (vgl. zu einer ähnlichen außerordentlichen Revision der Amtsrevisionswerberin VwGH 15.7.2025, Ra 2024/01/0297, mwN).
12Werden außerdem Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN).
13 Von den fünf im Zulässigkeitsvorbringen angesprochenen Rechtsfragen bleiben die ersten drei bloß hypothetisch, zumal sie keinen Bezug zum im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt aufzeigen. So fehlt etwa der zweiten Rechtsfrage zur dort angesprochenen ex ante Betrachtung eine ausreichende Relevanzdarlegung, weshalb diese Rechtsfragen eine Zulässigkeit der Revision nicht begründen können.
14Die vierte im Zulässigkeitsvorbringen relevierte Rechtsfrage betrifft die Behauptung des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 SPG, der das „präventive“ Vorgehen der Organe der Sicherheitsbehörde iSd § 21 Abs. 1 SPG rechtfertigen könnte. Auch dazu ist das Zulässigkeitsvorbringen unpräzise und es entfernt sich teilweise vom festgestellten Sachverhalt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG bei Entfernen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 7.10.2025, Ra 2025/01/0207, mwN). Das betrifft etwa die Behauptung eines vom Verwaltungsgericht nicht festgestelltenMitsichführens von Pflastersteinen durch die Mitbeteiligte. Es wird außerdem nicht dargelegt, welche Gefahr der rechtswidrigen Verwirklichung welchen Tatbestands einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung die einschreitenden Sicherheitsorgane ex ante betrachtet anzunehmen hatten (dazu wären bei dem festgestellten Sachverhalt Ausführungen zu § 269 StGB zu erwarten gewesen).
15 Mit der fünften Rechtsfrage will die Revisionswerberin geklärt haben, ob die Organe der Sicherheitsbehörde berechtigt sind, einen aus einer ex anteBetrachtung anzunehmenden Versuch der Verletzung des Platzverbotes nach § 36 SPG bereits präventiv räumlich vor dem Bereich des Platzverbotes abzuwehren oder ob dies erst ab Wirksamkeit eines Platzverbotes zulässig wäre. Dazu bleibt das Zulässigkeitsvorbringen ebenfalls unsubstantiiert, zumal die Revision lediglich auf den räumlichen Umfang eines zu verhängenden Platzverbotes Bezug nimmt.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt aber ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2025/01/0229 bis 0232, mwN).
16Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
17Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2026
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