Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall iVm Abs. 1b StbG 1985 kann nicht mit einer mit den "Lebensumständen" wie etwa Alter, fehlende Deutschkenntnisse oder längere Erwerbslosigkeit begründeten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Verleihungswerber begründet werden.