Der VfGH hat jüngst festgehalten, dass die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7, Abs. 1b und Abs. 5 StbG in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf abstellen, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat. Im Lichte der Entscheidung VfSlg. 19.732/2013 ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG genannten Gründen nicht möglich war (vgl. zu allem VfGH 26.6.2019, E 89/2019, mit Verweis auf VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird.
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