Dass durch den Gesetzgeber dafür Vorsorge zu treffen wäre, dass einer alleinerziehenden Mutter dreier Kinder bei Vorliegen aller sonstigen Verleihungserfordernisse eine Ausnahme vom Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG zuzukommen hätte, sodass in einem solchen Fall ein Rechtsanspruch auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestünde, ist dem Inhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2013, G 106/12 ua, nicht zu entnehmen.
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