Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.