JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0003 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. S H, 2. mj. Z H, 3. mj. F H, 4. mj. S H, 5. mj. K H, und 6. mj. O H, alle in W und vertreten durch Mag. a Hela Ayni Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11 Top 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Oktober 2024, Zlen. 1. VGW 152/063/4276/2024 27, 2. VGW 152/063/4278/2024, 3. VGW 152/063/4280/2024, 4. VGW 152/063/4281/2024, 5. VGW 152/063/4283/2024 und 6. VGW 152/063/4285/2024, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die revisionswerbenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber ist der Vater der weiteren (minderjährigen) revisionswerbenden Parteien.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie die Anträge der weiteren revisionswerbenden Parteien auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 leg. cit. ab (I.), verpflichtete die revisionswerbenden Parteien zum Gebührenersatz betreffend die entstandenen Barauslagen für die Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari (II.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Erstrevisionswerber habe (so wie auch die weiteren revisionswerbenden Parteien) unbestrittener Maßen seit April 2011 und sohin auch im gesamten gemäß § 10 Abs. 5 StbG in Betracht kommenden Zeitraum Leistungen der Wiener Mindestsicherung, also Sozialhilfeleistungen, bezogen; er habe daher das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs 5 StbG offenkundig nicht erfüllt. Strittig sei demgegenüber gewesen, ob hinsichtlich des Erstrevisionswerbers die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1b StbG vorliegen würden. Diesbezüglich sei von den revisionswerbenden Parteien der Nachweis, dass der Erstrevisionswerber seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt aufgrund einer Behinderung oder einer dauerhaften schweren Erkrankung nicht zu vertreten habe, nicht erbracht worden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit aus, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen sei, „weil die belangte Behörde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Frage danach, ob hinsichtlich des Erstrevisionswerbers die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. lb StbG vorliegen“.

8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 3.10.2024, Ra 2024/01/0331, mwN).

9 Diesen Anforderungen wird das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision auch unterlässt, konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu abermals VwGH Ra 2024/01/0331; vgl. zum Erfordernis des Nachweises des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts „ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG etwa VwGH 14.2.2024, Ra 2021/01/0261, mwN; vgl. zu der den Verleihungswerber treffenden Beweispflicht gemäß § 10 Abs. 1b StbG, wonach der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten hat, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/01/0166, mwN).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2025

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