Fehlende Deutschkenntnisse oder eine längere Erwerbslosigkeit sind für sich keine mit der in § 10 Abs. 1b StbG 1985 angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in seiner Bedeutung vergleichbare Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz StbG 1985.
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