Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des A, 2. der F N, 3. des S A, 4. der R A, und 5. des A A, alle vertreten durch Mag. Christoph Erlenwein als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2025, 1. W144 2309054 1/4E, 2. W144 2309058 1/4E, 3. W144 2309057 1/4E, 4. W144 2309056 1/4E und 5. W144 2309053 1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans.
2 Am 24. Mai 2024 wurde den revisionswerbenden Parteien in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
3 Am 11. Juli 2024 reisten die revisionswerbenden Parteien in das Bundesgebiet ein und stellten am 31. Juli 2024 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie aufgrund der schlechten Lebensumstände gezwungen gewesen seien, Griechenland zu verlassen. Zudem lebe die Familie der Zweitrevisionswerberin in Österreich.
4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden jeweils vom 27. Februar 2025 gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die revisionswerbenden Parteien nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Es erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
5Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien (gemeinsam) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie unter anderem geltend machten, eine Rückführung der revisionswerbenden Parteien, einer Familie mit drei, bald vier minderjährigen Kindern (die Zweitrevisionswerberin sei, wie schon beim BFA bekannt gewesen sei, mit einem weiteren Kind schwanger), nach Griechenland stelle vor allem in Hinblick auf die dortigen Wohnbedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar und widerspreche dem Kindeswohl. Das BFA hätte konkret prüfen müssen, ob die revisionswerbenden Parteien im Fall der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie eine angemessene Versorgung erhalten würden. Dies sei nach einschlägigen Länderberichten zu verneinen.
6 Das BVwG wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7 Begründend legte es seiner Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde: Den revisionswerbenden Parteien sei in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Zudem seien sie im Besitz griechischer, bis zum 23. Mai 2027 gültiger Aufenthaltsberechtigungen. Ebenfalls seien ihnen bereits griechische Konventionsreisepässe (gültig bis zum 8. Juni 2029) ausgestellt worden, mit welchen sie auf dem Luftweg von Griechenland in das Bundesgebiet hätten reisen können. Das BVwG schließe sich den (im angefochtenen Erkenntnis wiederholten) Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage in Griechenland an, wobei insbesondere auf die sehr zahlreich vorhandenen und in den Bescheiden aufgelisteten Hilfsorganisationen in Griechenland verwiesen werde. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hätten die revisionswerbenden Parteien nicht geltend gemacht. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet dazu entschlossen, ein weiteres Kind zu bekommen. Nunmehr sei die Zweitrevisionswerberin schwanger; der errechnete Geburtstermin sei im Juli 2025; besondere Komplikationen oder eine Risikoschwangerschaft seien nicht geltend gemacht worden. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich in Griechenland etwa sieben Monate lang aufgehalten, seien „staatlicherseits versorgt“ worden und in Flüchtlingsunterkünften untergebracht gewesen. Nach ihrer Anerkennung als Asylberechtigte hätten sie Griechenland binnen weniger Wochen auf dem Luftweg verlassen. Die revisionswerbenden Parteien seien im Besitz griechischer Aufenthaltsgenehmigungen sowie griechischer Reisedokumente. Dies sei für die Erlangung von Sozialleistungen und das weitere Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung. Der Erstrevisionswerber sei zuletzt als Motorradmechaniker sowie als Bauarbeiter beschäftigt gewesen. Nach ihrer Schutzgewährung in Griechenland hätten die revisionswerbenden Parteien keine nennenswerten bzw. zumutbaren Anstrengungen unternommen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum, Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten zu erlangen. Im Bundesgebiet hätten die revisionswerbenden Parteien familiäre Anknüpfungspunkte durch die Eltern und Geschwister der Zweitrevisionswerberin, wechselseitige Abhängigkeiten lägen jedoch nicht vor.
8 Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, die griechischen Behörden hätten ausdrücklich mitgeteilt, dass den revisionswerbenden Parteien in Griechenland Aufenthaltsberechtigungen und Konventionsreisepässe ausgestellt worden seien. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens und die Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultierten aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen würden. Das BFA habe auch Ausführungen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland gemacht. Das BVwG schließe sich dessen (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen) Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments würden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere habe die Staatendokumentation des BFA in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse vom Dezember 2024 zum Zugang zu über 70 Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten vor Ort sowie über realistische Beschäftigungsmöglichkeiten, wie gerade etwa im Baugewerbe, in welchem der Erstrevisionswerber bereits Berufserfahrung habe, einfließen lassen. Insofern die Beschwerde pauschal behaupte, dass für die revisionswerbenden Parteien ein menschenwürdiges Leben in Griechenland mit einer Arbeitsmöglichkeit für den Erstrevisionswerber, um seine Familie zu erhalten, keinesfalls gegeben wäre, widerspreche dies den detaillierten Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zum Arbeitskräftebedarf im Griechenland, wie etwa im Baugewerbe. Die Feststellung, dass die revisionswerbenden Parteien keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hätten, um in Griechenland Unterstützung zu erhalten, ergebe sich daraus, dass der Erstrevisionswerber (befragt zu seinem Alltag in Griechenland) lediglich habe angeben können, er habe im Camp darauf gewartet, die finanziellen Mittel für den Flug nach Österreich zu erlangen. Einmal habe er bei einer Hilfsorganisation in einem Park in Athen seinen Namen auf eine Liste gesetzt, man habe sich aber nicht bei ihm gemeldet. Eine Nachfrage bei dieser oder einer anderen Hilfsorganisation sei nicht erfolgt, woraus zu schließen sei, dass der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin kein Interesse daran gehabt hätten, durch intensives Bemühen unter zumutbarer Anspannung ihrer Kräfte in Griechenland wirtschaftlich und gesellschaftlich Fuß zu fassen. Sie hätten vielmehr „auf die bloße Weiterreisemöglichkeit ins Bundesgebiet im Wege der Finanzierung von Flugtickets durch ihre Verwandten gewartet“. Eine die revisionswerbenden Parteien konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland sei nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden.
9Rechtlich folgerte das BVwG daraus, dass die revisionswerbenden Parteien in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Damit sei eine nochmalige Antragstellung in Österreich gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zulässig. Dies wäre nur dann zulässig, wenn den revisionswerbenden Parteien bei ihrer Überstellung nach Griechenland eine relevante Grundrechtsverletzung, nämlich eine Verletzung ihrer nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, drohen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Auch wenn nicht verkannt werde, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt würden, erschienen diese angesichts des bestehenden breiten Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Zwar sei zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein werde, jedoch würde dem Erstrevisionswerber als Bauarbeiter (und Motorradmechaniker) auch der in der Baubranche bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Zudem könne nicht erkannt werden, dass die revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Wohnung erlangen könnten. Die revisionswerbenden Parteien verfügten bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin erhielten als Asylwerber „automatisch“ eine Steueridentifikationsnummer. Damit seien wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Seit Dezember 2024 bestehe das Projekt HELIOS+, das Unterstützung bei der Wohnungssuche biete. An diesem könnten Personen innerhalb von 24 Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus und somit auch die revisionswerbenden Parteien, die ihren Status im Mai 2024 erhalten hätten teilnehmen. Zu den minderjährigen Kindern sei anzuführen, dass dem Kindeswohl in erster Linie entsprochen werde, indem die Familieneinheit gewahrt bleibe und die Kinder gemeinsam mit ihren Eltern im Familienverband lebten. Zudem sei zu betonen, dass Griechenland ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei, in dem für Kinder ausreichende schulische und persönliche Entwicklungsmöglichkeiten sowie Zukunftsaussichten in vergleichbarer Weise wie in Österreich gegeben seien.
10 Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG mit einem Hinweis auf § 21 Abs. 6a BFA VG.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Das BFA erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
13 Am 27. Jänner 2026 fand die von den revisionswerbenden Parteien beantragte mündliche Verhandlung statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die revisionswerbenden Parteien erachten ihre Revision als zulässig, weil das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine amtswegige Ermittlungs und Begründungspflicht zur Versorgungslage in Griechenland verletzt und von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hat.
15 Der Revisionsfall wirft grundsätzliche Rechtsfragen der Behandlung von Asylanträgen (vulnerabler) Asylwerbender auf, denen bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Revision erweist sich daher insbesondere mit Blick auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis angeordnete Überstellung der revisionswerbenden Parteien darunter drei unmündige minderjährige Kinder nach Griechenland zur weiteren Klarstellung der Rechtslage als zulässig.
16 Sie ist aber nicht begründet.
17Gemäß § 4a AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat.
18 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass den revisionswerbenden Parteien vor ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich bereits am 24. Mai 2024 in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Status von Asylberechtigten erteilt worden ist. Ausgehend davon wären die Voraussetzungen für die Zurückweisung ihrer neuerlichen in Österreich gestelltenAnträge auf internationalen Schutz vom 31. Juli 2024 gemäß § 4a AsylG 2005 grundsätzlich gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 25.1.2022, Ra 2021/18/0085).
19Die revisionswerbenden Parteien machen allerdings geltend, dass im Falle der Rückkehr nach Griechenland ihre durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Rechte verletzt würden.
20 Der Erörterung dieser Frage ist Folgendes voranzustellen:
21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) beruht das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/21/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. , Rn. 83 bis 85 [in den Ausgangsverfahren war den Betroffenen subsidiärer Schutz in Bulgarien bzw. Polen gewährt worden, bevor sie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellten], mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C 163/17, Jawo, Rn. 80 bis 82 [im Ausgangsverfahren hatte der Betroffene einen Asylantrag in Italien gestellt, bevor er in Deutschland neuerlich Asyl beantragte]).
22Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. , Rn. 86 bis 89, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C 163/17, Jawo , Rn. 83, 88, 90 f).
23 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.3.2019, Rs C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. , Rn. 90 f, mit Hinweis auf EuGH 19.3.2019, Rs C 163/17, Jawo , Rn. 92 f).
24 Die Frage, inwieweit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, in Bezug auf Griechenland uneingeschränkt zur Anwendung gelangen kann, ist zunächst vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Jänner 2011, Nr. 30696/09, in der Rechtssache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland zu betrachten.
25 Der EGMR kam in der zitierten Entscheidung in Bezug auf eine Überstellung eines Asylwerbers von Belgien nach Griechenland im Juni 2009 im DublinVerfahren (unter anderem) zu dem Ergebnis, dass Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es diesen zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten.
26 Noch im selben Jahr erkannte der EuGH, dass das im Urteil des EGMR in der Rechtssache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Griechenland zur damaligen Zeit zeugte. Damit die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylwerber nachkommen können, obliege es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylwerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ (hier: Griechenland) im Sinne der Dublin Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH 21.12.2011, C 411/10 und C 493/10, N.S. u.a. ).
27 In Folge dieser Entscheidungen der europäischen Höchstgerichte wurden Überstellungen nach Griechenland im Dublin-Verfahren ab dem Jahr 2011 für einige Jahre ausgesetzt. Im Juni 2016 befand die Europäische Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2016/1117, dass trotz der kontinuierlichen Maßnahmen, die von Griechenland zur Verbesserung seines Asylsystems ergriffen würden, noch erhebliche Fortschritte notwendig seien, bevor eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin Verordnung ins Auge gefasst werden könne (Rn. 7). Im Dezember 2016 gab die Europäische Kommission unter Hinweis auf beträchtliche Fortschritte Griechenlands bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich seien, die Empfehlung (EU) 2016/2256 ab, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen vorzunehmen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylwerbern und zur EU rechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personengruppen (Schutzbedürftige einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten (Rn. 34).
28Unter Hinweis auf diese Empfehlung entschied der EGMR mit Urteil vom 15. Oktober 2024, Nr. 1337/19, in der Rechtssache H.T. gegen Deutschland und Griechenland, dass Deutschland durch die Überstellung eines Asylwerbers im Jahr 2018 ohne Garantie Griechenlands dafür, dass der Betroffene im Anschluss an die Rückführung in Griechenland Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren erhalten würde, Art. 3 EMRK verletzt habe.
29 In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 4. April 2025, COM(2025) 170 final, führte die Europäische Kommission mit näherer Begründung aus, auch wenn bestimmte Aspekte des Migrationsmanagements in Griechenland möglicherweis noch verbessert werden müssten, könne der Schluss gezogen werden, dass das griechische Asyl und Aufnahmesystem auf dem griechischen Festland keine systemischen Schwachstellen (mehr) aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich brächten. Infolgedessen sollten Dublin Überstellungen nach Griechenland in gleicher Weise wie bei den übrigen Mitgliedstaaten erfolgen, d.h. ohne die von der Kommission empfohlene Anforderung individueller Zusicherungen und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Dublin Verordnung.
30 An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass sich sämtliche der angesprochenen Gerichtsentscheidungen zu Griechenland und die Empfehlungen der Europäischen Kommission auf Überstellungen von Asylwerbern im Dublin Verfahren bezogen; also auf Personen, die in Griechenland noch keinen Schutzstatus erhalten hatten.
31 Für die verfahrensgegenständlichen Fälle, in denen Personen nach Griechenland überstellt werden sollen, die dort bereits internationalen Schutz erhalten haben, sind die in den oben angeführten Quellen dokumentierten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber nicht (mehr) von Bedeutung. Es liegen auch keine Entscheidungen der europäischen Höchstgerichte vor, die für Griechenland systemische Schwachstellen in der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter aufzeigen würden.
32 Die Rechtsstellung anerkannter Schutzberechtigter unterscheidet sich auch relevant von den Rechten von Asylwerbern in einem laufenden Asylverfahren. Die ihnen von Griechenland zu gewährleistende Rechtsstellung wird neben den einschlägigen Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention unionsrechtlich vor allem durch die Vorgaben der Statusrichtlinie determiniert (Art. 20 bis 35 leg. cit.).
33 Dass die Rechtslage in Griechenland mit diesen Vorschriften im Widerspruch stünde, wurde im Verfahren (mit einer im Folgenden zu erörternden Ausnahme) nicht geltend gemacht. Insbesondere haben anerkannte Schutzberechtigte Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), Zugang zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Ihr Zugang zu Wohnraum (Art. 32) wird nach der Aktenlage unter gleichwertigen Bedingungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, gewährt.
34 Nur in Bezug auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29) ist ausweislich der zitierten Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anhängig, weil einige Sozialleistungen, die griechischen Staatsangehörigen zur Verfügung stehen, den Schutzberechtigten nicht unmittelbar zugänglich sein sollen. Auf dieses Verfahren bezogen sich die revisionswerbenden Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, präzisierten aber weder dessen Inhalt noch den aktuellen Verfahrensstand. Es wurde nicht dargelegt, welche konkreten Vorwürfe Griechenland insoweit gemacht werden und welche Sozialleistungen davon betroffen sein sollen.
35 Dies ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH von Bedeutung: Der EuGH betonte in seiner Rechtsprechung zur Dublin Verordnung, dass es mit den Zielen und dem System der Dublin-Verordnung nicht vereinbar wäre, wenn der geringste Verstoß gegen die asylrechtlichen Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylwerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. EuGH 21.12.2011, C 411/10 und 493/10, N.S. u.a. , Rn. 84 f). Bestimmte Mängel des Sozialsystems eines Mitgliedstaats seien (für sich betrachtet) keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C 163/17, Jawo , Rn. 94).
36 Nichts Anderes kann für die in Rede stehende Überstellung von anerkannten Schutzberechtigten an einen anderen EU-Mitgliedstaat gelten. Allein der Hinweis auf eine nicht näher präzisierte mangelhafte Umsetzung der Statusrichtlinie in einem Punkt reicht für sich nicht aus, um das grundsätzliche Vertrauen in die Einhaltung der maßgeblichen Grundrechte in Griechenland gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Zweifel zu ziehen. Dass eine (mögliche) Verletzung des Art. 29 Statusrichtlinie in einzelnen Punkten dazu führen würde, dass die revisionswerbenden Parteien bei Rückführung nach Griechenland einer relevanten Beeinträchtigung ihrer durch Art. 4 GRC garantierten Rechte ausgesetzt wären, ist im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Den insoweit unbestrittenen Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge haben anerkannte Schutzberechtigte vielmehr grundsätzlich ebenso Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger, insbesondere zu einem garantierten Mindesteinkommen sowie zu weiteren näher angeführten Unterstützungen.
37 Die Kritik der revisionswerbenden Parteien an der Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland bezog sich vorrangig auch nicht auf die griechische Rechtslage, sondern ihre praktische Handhabung, die dazu führe, dass die Schutzberechtigten in der Wahrnehmung ihrer Rechte wesentlich beeinträchtigt würden bzw. dass ihnen die Inanspruchnahme ihrer Rechte verunmöglicht werde. Griechenland schiebe so der Standpunkt der revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung seine Verantwortung auf NGOs und Hilfsorganisationen ab. Die faktische Unterstützung durch Hilfsorganisationen sei aber auch nicht immer gegeben. Die Wartezeiten für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen seien teils sehr lang. Im Verfahren sei nicht hinreichend geklärt worden, wie die revisionswerbenden Parteien Zugang zum Arbeitsmarkt und wie sie eine Aufenthaltsberechtigung erhalten könnten. Es sei davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien bei ihrer Rückkehr nach Griechenland in die Obdachlosigkeit geraten würden, wenn es ihnen nicht gelinge, sich informell Unterkunft zu organisieren.
38 Diese Kritik lässt sich nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses und der bereits angesprochenen Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2025 nur teilweise nachvollziehen.
39 So stellte das BVwG fest, dass sich „Schutzberechtigte ... nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert [sähen], die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind“. Dies hindere Schutzberechtigte nach Auskunft näher genannter NGOs daran, ihre Ansprüche auf Zugang z.B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen würden.
40 Gleichzeitig lässt sich den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses aber auch entnehmen, dass Schutzberechtigte bei Bedarf Unterstützung bei der Antragstellung durch NGOs erhalten. Das BVwG verwies auch auf eine große Zahl an Hilfsangeboten privater Organisationen, die den Schutzberechtigten bei der Integration zur Verfügung stehen.
41 Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2025 räumt nach Aufzählung verschiedenster Integrationsmaßnahmen, die Griechenland in den letzten Jahren vorgenommen habe, ein, dass der griechische Rechtsrahmen im Allgemeinen eine Integration ermögliche, es aber bei der Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften Mängel gebe, die eine erhebliche Herausforderung für eine nahtlose Integration darstellten. Zu diesen Herausforderungen gehörten die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Formalitäten für die Ausstellung grundlegender Dokumente (z.B. für Krankenversicherung, Bankkonten, Steuer), die Anerkennung von Qualifikationen, der Zugang zu Arbeit und Bildung, der Zugang zu Wohnraum und der generelle Mangel an Sozialwohnungen in Griechenland. Zwar hätten Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu einer Form der finanziellen Unterstützung (dem garantierten Mindesteinkommen), doch könnten verwaltungstechnische Probleme den Zugang einschränken. Um diese Hindernisse zu beseitigen, habe das griechische Ministerium für Einwanderung und Asyl im Jänner 2024 eine Integrations Taskforce eingerichtet, deren Ziel es sei, wirksame Integrationsmaßnahmen vor Ort zu erleichtern und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen verschiedenen Ministerien und Behörden zu verbessern.
42Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentieren, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. dazu nochmals etwa EuGH 19.3.2019, C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. , Rn. 90, mwN).
43Der Verfassungsgerichtshof hat erst jüngst erkannt, dass die Rückführung eines jungen, gesunden Mannes, dem in Griechenland Asyl gewährt worden war, in dieses Land nicht dazu führe, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. VfGH 27.2.2025, E 3882/2024). Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht sprach in Bezug auf zwei alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Männer, die in Griechenland Asyl erhalten hatten, zuletzt aus, dass ihre Rückführung nach Griechenland keine Verletzung von Art. 4 GRC zur Folge hätte (vgl. BVerwG 16.4.2025, 1 C 18.24).
44 Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass diese Judikatur zu alleinstehenden, gesunden Männern erging, während die revisionswerbenden Parteien als Familie mit mehreren minderjährigen Kindern zu den besonders vulnerablen Personen zählen (vgl. dazu Art. 20 Abs. 3 Statusrichtlinie: „Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Umsetzung dieses Kapitels [Inhalt des internationalen Schutzes] die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen ...“).
45 Der Verfassungsgerichtshof beurteilte kürzlich den Fall einer Familie mit einem fünfjährigen, kranken Kind, das in Griechenland Flüchtlingsschutz erhalten hatte, auch dahingehend, dass das BVwG vor Bestätigung einer Überstellungsentscheidung nach Griechenland gebotene Ermittlungstätigkeiten zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes unterlassen habe, weshalb das dort angefochtene Erkenntnis aufgehoben wurde (vgl. VfGH 18.6.2025, E 90/2025; vgl. auch VfGH 3.3.2026, E 3439/2025, in Bezug auf eine 77 jährige psychisch und physisch beeinträchtigte Frau).
46 Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Kinder im gegenständlichen Fall liegen jedoch nicht vor.
47 Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vertrat im September 2025 mit näherer Begründung die Ansicht, auch eine Familie mit minderjährigen Kindern, die in Griechenland Asylstatus erhalten hatte, könne nach der aktuellen Lage in diesem Mitgliedstaat dorthin zulässigerweise zurückgestellt werden (vgl. BVGer 11.9.2025, D 2590/2025).
48Das in der Rn. 43 zitierte Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts zu einer Tatsachenrevision lässt zwar erkennen, dass in die dortige Beurteilung auch einbezogen wurde, dass der „Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen [sei] als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen“ seien. Dass vulnerable Personen mit anerkanntem Schutzstatus in Griechenland aber generell nicht dorthin überstellt werden dürften, ohne eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC geschützten Rechte real zu riskieren, lässt sich aus dieser Entscheidung nicht abschließend ableiten.
49 Der Verwaltungsgerichtshof kommt bei dieser Ausgangslage daher zu folgender Schlussfolgerung:
50 Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass - wie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend festgehalten wurde - die Mitteilung der Kommission vom April 2025 keine Bindungswirkung entfaltet, und unter Bedachtnahme auf die geschilderten schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden.
51 Dies gilt auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde im Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen.
52 Ausgehend davon bleibt zu beurteilen, ob die individuelle Situation der revisionswerbenden Parteien eine von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordert.
53 Die Revision macht insoweit geltend, dass es sich um eine vulnerable Familie handle, da die dritt bis fünftrevisionswerbenden Parteien minderjährige Kinder seien und die Zweitrevisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt schwanger gewesen sei. Das BVwG habe weder Länderberichte zur Situation schwangerer asylberechtigter Frauen herangezogen, noch geprüft, welche Unterstützungsleistungen der Zweitrevisionswerberin nach der Entbindung zur Verfügung stünden. Zudem seien die revisionswerbenden Parteien in Griechenland nicht krankenversichert gewesen und hätten über keine Sozialversicherungsnummer verfügt. Es bestehe die Gefahr, dass die revisionswerbenden Parteien dort ohne Obdach und ohne medizinische Versorgung leben müssten, wodurch das Kindeswohl der dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien erheblich gefährdet sei, wenn es ihnen nicht gelinge, sich informell eine Unterkunft zu organisieren. Es sei auch nicht geklärt worden, wie die revisionswerbenden Parteien Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Aufenthaltsberechtigung erhalten könnten.
54 Dem hielt das BFA in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen, es bestehe kein substantiierter Hinweis, dass die Hilfsangebote vor Ort das BVwG habe eine Vielzahl davon in der angefochtenen Entscheidung angesprochen von den revisionswerbenden Parteien nicht in Anspruch genommen werden könnten.
55 Dieser Argumentation setzt die Revision nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts Stichhaltiges entgegen:
56 Soweit die revisionswerbenden Parteien befürchten, sie müssten in Griechenland ohne Obdach und ohne medizinische Versorgung leben, legen sie nicht substantiiert dar, worauf sie diese Befürchtungen fallbezogen stützen; insbesondere können sie nicht überzeugend darlegen, dass ihnen Obdach oder medizinische Versorgung in der Vergangenheit nicht gewährt worden wären, obwohl sie sich um Derartiges bemüht hätten. Wie erwähnt lässt sich auch nicht erkennen, dass ihnen bei Rückkehr unter Inanspruchnahme der vorhandenen Hilfsangebote wegen systemischer Mängel drohen würde, keine Unterkunft oder medizinische Versorgung zu erhalten.
57 Was die Arbeitsmöglichkeiten des Erstrevisionswerbers betrifft, der unbestritten in der Türkei auf Baustellen gearbeitet hat, ist zudem zu beachten, dass das BVwG die Annahme, diesem käme der in der Baubranche bestehende Arbeitskräftemangel zugute, nachvollziehbar auf die folgenden Feststellungen gestützt hat (vgl. Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses): „2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, ...). ... Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT und Telekommunikationsbranche, bei Transport und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern“. Auch diesen Erwägungen des BVwG tritt die Revision nicht entgegen.
58 Die Revision behauptet im Übrigen zu Unrecht, es sei nicht geklärt worden, wie die revisionswerbenden Parteien Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Aufenthaltsberechtigung erhalten könnten. Die dafür erforderlichen Unterlagen wurden vom BVwG vielmehr festgestellt. Die Revision entfernt sich außerdem begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach die revisionswerbenden Parteien über Aufenthaltsberechtigungen in Griechenland bis zum 24. Mai 2027 verfügten. Sie lässt auch außer Acht, dass nach der Berichtslage (vgl. die Seiten 11 f und 14 des angefochtenen Erkenntnisses) die Sozialversicherungsnummer von Schutzberechtigten nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis mittels Ummeldung zu erlangen und eine Steueridentifikationsnummer (diese ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos) beim Finanzamt zu beantragen ist. Ebenso wenig legt sie dar, dass die revisionswerbenden Parteien diese administrativen Schritte bereits unternommen hätten und nicht erfolgreich gewesen wären.
59 Wenn die Revision vorbringt, das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass die Zweitrevisionswerberin zum Entscheidungszeitpunkt schwanger gewesen sei, und weder Länderberichte zur Situation schwangerer asylberechtigter Frauen herangezogen, noch geprüft, welche Unterstützungsleistungen der Zweitrevisionswerberin nach der Entbindung zur Verfügung stünden, unterlässt sie es nachvollziehbar darzustellen, welche Relevanz die behaupteten Verfahrensverstöße gehabt haben sollen. So bleibt offen, auf welche Feststellungen die revisionswerbenden Parteien mit diesem Vorbringen abzielen, welche Schlüsse daraus zu ziehen wären und inwieweit diese das Verfahrensergebnis hätten beeinflussen können.
60 Unbestritten sind, wie die Revision geltend macht, die drittbis fünftrevisionswerbenden Parteien minderjährige Kinder, hinsichtlich derer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFAVG hinreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411, und VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347, jeweils mwN). Die Revision legt aber nicht dar, dass das Kindeswohl in den gegenständlichen Fällen derart gefährdet wäre, dass ihnen der Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
61 Soweit die Revision zuletzt (unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA VG) eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führt, übersieht sie, dass die Verhandlungspflicht im wie hier Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFAVG folgt (vgl. zu den in der hg. Rechtsprechung dazu aufgestellten rechtlichen Leitlinien grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, sowie jüngst z.B. VwGH 14.7.2025, Ra 2024/18/0738). § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Schon das ist hier, wie gezeigt, aber nicht der Fall.
62Aufgrund all dieser Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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