Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des M A, 2. der Z A, sowie 3. des M T A, alle vertreten durch Mag.a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026, 1. W241 2336367-1/2E, 2. W241 2336369-1/2E und 3. W241 2336368-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Alle revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans.
2 Am 2. Juni 2025 wurde den revisionswerbenden Parteien in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
3 Die revisionswerbenden Parteien reisten in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellten am 8. August 2025 Anträge auf internationalen Schutz.
4 Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber gemäß § 4a AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück, stellte fest, dass sich die Revisionswerber nach Griechenland zurückzubegeben hätten, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete ihre Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Zulässigkeit der Revision begründen die Revisionswerber mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen bei in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, anerkannten Schutzberechtigten trotz formell bestehenden Schutzstatus von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC auszugehen sei, wenn im Einzelfall eine kumulative besondere Vulnerabilität vorliege. Es sei zu klären, ob die bloße Existenz staatlicher Unterstützungsstrukturen im Zielstaat ausreichend sei oder ob konkrete Feststellungen dazu erforderlich seien, ob diese Unterstützungsleistungen im Einzelfall für die Revisionswerber tatsächlich zugänglich, erreichbar und beanspruchbar seien. Ebenso fehle Rechtsprechung zur Frage, welche konkreten Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts zu stellen seien, wenn Revisionswerber ein substantielles und individuelles Vorbringen erstatteten, wonach trotz bestehenden Schutzstatus faktisch kein Zugang zu Unterkunft, existenzsichernden Leistungen und medizinischer Versorgung bestünde und die tatsächlichen Lebensumstände nach einer bereits erfolgten Rückkehr in den Zielstaat bestätigt würden. Ebenso sei zu klären, in welchem Ausmaß Verwaltungsbehörden und-gerichte verpflichtet seien, bei Vorliegen einer kumulativen besonderen Vulnerabilität, wie im Fall der Revisionswerber, eine vertiefte und individualisierte Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich nicht mit bloß abstrakten Verweisen auf vorhandene staatliche Strukturen zu begnügen.
11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ro 2025/12/0012, mwN).
12 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Aspekten zu den vorgebrachten (systemischen) Mängeln zur Versorgungslage im griechischen Asylsystem, aufgrund derer nach Griechenland zurückgestellte Personen, denen in Griechenland bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, in den Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden, jenen Verfahren, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, entschieden hat.
13 In Rn. 42 dieses Erkenntnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland dokumentieren vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind, sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden.
14 Dies gilt, wie in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont wurde, auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde in den Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 verwiesen.
15 Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist nicht davon auszugehen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den in der Revision vorgebrachten Rechtsfragen fehlt. Dem in dieser Hinsicht auch allgemein gebliebenen Zulässigkeitsvorbringen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist:
16 Soweit vorgebracht wird, der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin litten jeweils an einer chronischen Erkrankung, die Zweitrevisionswerberin zusätzlich an erheblichen körperlichen Einschränkungen, ist darauf hinzuweisen, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zufolge die Revisionswerber an keinen schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten litten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Diesen Erwägungen treten die Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.
17 Die Revisionswerber legen in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellten Hilfsangebote vor Ort von ihnen nicht in Anspruch genommen werden könnten und dass ihnen der Zugang zu Unterkunft oder medizinischer Versorgung nicht gewährt worden wäre, obwohl sie sich darum bemüht hätten. Dass die Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Griechenland ohne Unterkunft oder medizinische Versorgung wären, ist vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig ersichtlich. Zudem treten die Revisionswerber den Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend Arbeitsmöglichkeiten nicht substantiiert entgegen. Sie legen auch nicht dar, dass das Kindeswohl gegenständlich derart gefährdet wäre, dass ihnen der Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
18 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte gerügt wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN). Dies zeigen die Revisionswerber jedoch nicht auf, zumal sie nicht darzulegen vermögen, weshalb es für das Verwaltungsgericht im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen (vgl. etwa VwGH 17.4.2026, Ra 2026/18/0124).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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