W240 2315854-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, Zl. 1422801808/250078394:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (auch BF), eine volljährige somalische Staatsangehörige, gelangte am 10.01.2025 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) zu Griechenland am 26.07.2024 und eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Griechenland am 30.07.2024.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2025 gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, dass sie über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat verfüge. Ihre minderjährigen Kinder würden in Somalia leben. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Juni 2024 Richtung Türkei verlassen, wo sie einen Monat verbracht habe. Anschließend sei sie weiter nach Griechenland gereist, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien und sie schließlich einen Asylantrag gestellt habe. Im Dezember 2024 sei ihr ein positiver Bescheid ausgestellt und der Status der Asylberechtigten erteilt worden. Seither sei sie obdachlos gewesen und habe deswegen Griechenland verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie erneut obdachlos zu werden. Zu Ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, sie sei von dem Mann ihrer Tante väterlicherseits vergewaltigt und schwanger geworden. Um den Ruf der Familie zu schützen, habe sie einen älteren Mann gegen ihren Willen geheiratet und zwei weitere Kinder bekommen. Als dieser verstorben sei, hätte sie dessen Bruder heiraten sollen, wodurch sie schließlich ihr Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte sie erneut eine Zwangsheirat.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch BFA oder Bundesamt) richtete am 29.01.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 13.03.2025 informierten die griechischen Behörden das BFA nach wiederholter Anfrage vom 11.03.2025 darüber, dass der BF am 06.11.2024 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt worden sei. Ihre Aufenthaltsberechtigung sei bis 06.11.2024 gültig. Zudem verfüge sie über ein Reisedokument (Travel document) mit Gültigkeit bis 23.11.2029.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.06.2025 gab die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren; sie sei derzeit in keiner ärztlichen Betreuung bzw. Behandlung und nehme keine Medikamente. In Griechenland sei sie für die Dauer von fünf Monaten aufhältig gewesen und habe um Asyl angesucht. Während dieses Zeitraums sei sie zunächst untergebracht und versorgt worden; nach Erreichen der Volljährigkeit sei sie jedoch am 05.01.2025 aus der Unterkunft verwiesen worden. Anschließend habe ein somalischer Staatsangehöriger, der ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sie in eine Wohnung gebracht und im Gegenzug ihren griechischen Reisepass verlangt. Mangels Sprachkenntnisse bzw. Kenntnisse über entsprechende Anlaufstellen habe sie sich weder an Behörden noch an Unterstützungsmöglichkeiten in Bezug auf Beschäftigung oder Unterkunft gewendet. Somalische Staatsangehörige hätten ihr gesagt, dass sie in Griechenland keine Wohnung oder Arbeit bekommen würde. Griechenland habe sie verlassen, nachdem sie aus der Unterkunft verwiesen worden sei und keine Schule bzw. Arbeit gefunden habe. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab die BF an, nach Griechenland nicht zurückzuwollen, da ihr dort Obdachlosigkeit drohe und ein Leben auf der Straße als Frau sehr gefährlich sei.
2. Mit dem Bescheid des BFA vom 25.06.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 16.01.2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Im Bescheid wurde insbesondere angeführt, dass die BF an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Laut Mitteilung der griechischen Behörden sei der BF der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie in keine ihre Existenz bedrohende Lage geraten. Aus ihren Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Griechenland eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Sie habe angegeben, dass sie während ihres fünf-monatigen Aufenthaltes untergebracht und versorgt worden sei. Dass sie ernsthaft versucht habe, in Griechenland Fuß zu fassen, sei nicht erkannt worden. So habe sie weder einen Sprachkurs besucht, noch sich an Behörden oder an Hilfsorganisationen bezüglich einer Unterkunft oder Arbeit gewendet. In Griechenland sei eine ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Dem sei die BF nicht substantiiert entgegengetreten, zumal in den Ende Mai 2025 aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland die Fortführung des Helios Projektes dokumentiert sei und es eine umfangreiche Liste an Hilfsorganisationen gebe. Weiters sei anzumerken, dass vor einer Überstellung die griechische Asylbehörde über die Ankunft von Personen informiert werde und damit im Vorfeld die Überstellungsmodalitäten abgestimmt werden. Griechenland habe sich am 13.03.2025 ausdrücklich bereit erklärt, die BF im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, wodurch auch eine Schutzverweigerung seitens Griechenlands nicht erwartet werden könne. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Die BF verfüge über keine Verwandten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und auch eine besondere Integrationsverfestigung nach rund vier Monaten bestehe nicht, womit eine Außerlandesbringung auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 09.07.2025 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Insbesondere wird ausgeführt, dass die BF im Rahmen der Bescheidberatung am 03.07.2025 angegeben habe, dass diese an erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, welche auf eine wiederholte Genitalverstümmelung zurückzuführen seien. Sie sei erstmals im Kindesalter und ein weiteres Mal nach der Geburt ihrer Kinder in Somalia beschnitten worden und leide seither an chronischen Schmerzen, weshalb sie auf medizinische Behandlung angewiesen sei. Diese sei ihr in Griechenland mangels Krankenversicherung nicht zugänglich gewesen. Darüber hinaus habe sie weder Unterkunft noch finanzielle Unterstützung erhalten und sei gezwungen worden, auf der Straße zu leben. Im Falle einer Rückführung nach Griechenland befürchte sie eine ernsthafte Gefährdung ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit. Ihre Existenzgrundlage sei nicht gesichert und sie befürchte Misshandlungen und erneute Obdachlosigkeit. Als alleinstehende Frau sei sie in Griechenland schutzlos. Zudem habe sie Angst – wie in Somalia – Opfer sexueller Übergriffe zu werden. Das BFA habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und seien die Feststellungen demnach unvollständig und unrichtig. Die BF sei auch nicht über die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderberichten betreffend Griechenland aufgeklärt worden. Es wurde aus dem am 04.04.2025 veröffentlichten Refugee Support Aegean (RSA) und PRO ASYL Bericht über die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland zitiert, wonach diese u.a. ab dem Moment der Anerkennung auf sich allein gestellt seien. Es sei davon auszugehen, dass die BF über mehrere Monate hinweg keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen haben werde. Aufgrund der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben. Das BFA hätte angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für Schutzberechtigte konkret prüfen müssen, ob die BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden würde, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen hätte. Der lediglich pauschale Verweis auf Unterstützungsprogramme und die Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen werde einer Einzelfallprüfung nicht gerecht. Die BF sei eine alleinstehende Frau, welche Genitalverstümmelung überlebt habe, wodurch auch vorliegende Hygieneprobleme ein erhöhtes Risiko lebensbedrohlicher Infektionen begründen würden. Eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung einer drohenden Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte wäre erforderlich gewesen. Die Unterbringung während ihres Verfahrens sei auch unzureichend gewesen.
Der Beschwerde wurde ein Fachärztlicher Befundbericht eines namhaft genannten österreichischen Psychiatriezentrums vom 09.07.2025 beigefügt, woraus ersichtlich ist, dass bei der BF ein schweres psychisches Trauma und eine Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden.
4. Mit Beschluss vom 17.07.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 10.02.2026 wurden in gegenständliches Verfahren zusätzlich die Länderinformationen zu Griechenland, mit Änderung vom 30.07.2025, eingebracht und es wurde der BF eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der BF mit selbem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt entscheidungswesentliche Punkte vorzubringen sowie Dokumente vorzulegen, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen würden. Insbesondere wurde die BF aufgefordert, medizinische Unterlagen über die in der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Beschwerden zu übermitteln.
6. Am 11.02.2026 langte die Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei der BF um eine hochgradig vulnerable, traumatisierte junge Frau mit schwerer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handle, deren Zustand sich bei einer Überstellung nach Griechenland erheblich verschlechtern würde. Aufgrund systemischer Mängel im griechischen Aufnahmesystem, insbesondere fehlender adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung für besonders schutzbedürftige Personen, bestehe ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC. Mangels konkreter individueller Garantien sei die Überstellung daher unzulässig. Österreich sei verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
7. Am 02.04.2026 langte beim BVwG eine Beweismittelvorlage ein, welche insbesondere auf die Stellungnahme vom 11.02.2026 verwies. Es wurde hinsichtlich der BF zudem ein Ambulanzbericht einer österreichischen Klinik vom 04.04.2025 sowie ein ärztliches Attest samt gynäkologischem Ambulanzbericht vom 27.03.2026 eines österreichischen Klinikums vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die BF im Juli einen Termin bei einem Psychologen vereinbart hat.
Im ärztlichen Attest vom 26.03.2026 wurde insbesondere diagnostiziert „Zustand nach FGM/C – vermutlich Typ III – mit 9 Jahren, Zustand nach neuerlicher Infibulation vor fünf Jahren, Zustand nach drei Spontangeburten“. Im Ambulanzbrief vom 27.03.2026 wurden „Z.n. FGMC in erster Linie Typ III /Infibulation mit 9 Jahren in Somalia, Z.n. Re-Infibulation vor rund fünf Jahren nach Spontanpartus I., Z.n. Sexualdelikt vor fünf Jahren, 3 Spontanpartus, Dysmenorrhoe (schmerzhafte, krampfartige Unterleibsbeschwerden während der Menstruation), subjektive Miktionsbeschwerden bei restharnfreier Miktion“ diagnostiziert. Der BF werden Seractil Schmerztabletten verschrieben, ihr wird ausreichende Flüssigkeitszufuhr nahegelegt, körperliche Schonung sowie Wärmeapplikation. Die BF beschreibt während der Untersuchung insbesondere auch eine Vergewaltigung, die sie vor fünf Jahren erlitten habe und schildert ihre Angst, insbesondere auch vor weiterer Beschneidung und um ihre Tochter in Somalia.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.
Die BF, eine volljährige somalische Staatsangehörige, gelangte in das österreichische Bundesgebiet am 10.01.2025 und stellte am 16.01.2025 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der BF ergab, dass diese zuvor am 26.07.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 30.07.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).
Mit Schreiben vom 29.01.2025 richtete das BFA ein auf Art. 34 der Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob die BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ob sie Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe.
Mit Schreiben vom 13.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde – nach erneuter Aufforderung seitens der österreichischen Dublin-Behörde vom 11.03.2025 – auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO und teilte darin mit, dass der BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 06.11.2024 zuerkannt worden sei und dass ihr ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 05.11.2027, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 23.11.2029, ausgestellt worden wären.
Bei der BF handelt es sich um eine junge verwitwete Frau, die keine Berufsausbildung hat. Sie spricht abgesehen von ihrer Muttersprache Somalisch keine anderen Sprachen.
Zum konkreten Voraufenthalt der BF in Griechenland wird festgestellt, dass sie dort mit prekären Lebensumständen und Wohnverhältnissen konfrontiert war. Nach der Schutzzuerkennung wurde ihr keine staatliche Unterstützung mehr zuteil. Zwar konnte sie in einer Wohnung übernachten, jedoch war diese Möglichkeit von einem Schlepper organisiert und nur solange begrenzt, bis diese das Land verlassen konnte. Mangels (Sprach-)kenntnissen war ihr ein Zugang zu Sozialleistungen oder zu Integrationsmaßnahmen nicht möglich.
Die BF ist alleinstehend und leidet nach Genitalverstümmelung und Vergewaltigung sowie Zwangsverheiratung an psychischen und physischen Beschwerden, sie leidet seit den zweimaligen Genitalbeschneidungen insbesondere an chronischen Schmerzen, weshalb sie auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Im Detail leidet die BF auch an einem schweren psychischen Trauma und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung; es wurden ihr antidepressive Medikamente verschrieben. Bei der BF wurde in Österreich in einem aktuellen Ambulanzbericht „Zustand nach FGM/C – vermutlich Typ III – mit 9 Jahren, Zustand nach neuerlicher Infibulation vor fünf Jahren, Zustand nach drei Spontangeburten“ diagnostiziert. Im Ambulanzbrief vom 27.03.2026 wurde „Z.n. FGMC in erster Linie Typ III /Infibulation mit 9 Jahren in Somalia, Z.n. Re-Infibulation vor rund fünf Jahren nach Spontanpartus I., Z.n. Sexualdelikt vor fünf Jahren, 3 Spontanpartus, Dysmenorrhoe (schmerzhafte, krampfartige Unterleibsbeschwerden während der Menstruation), subjektive Miktionsbeschwerden bei restharnfreier Miktion“ festgestellt. Der BF werden Seractil Schmerztabletten verschrieben, ihr wird ausreichende Flüssigkeitszufuhr nahegelegt und körperliche Schonung sowie Wärmeapplikation. Die BF beschreibt während der Untersuchung insbesondere auch eine Vergewaltigung, die sie vor fünf Jahren erlitten habe und schildert ihre Angst, insbesondere auch vor weiterer Beschneidung und um ihre Tochter.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu Griechenland und des Vorbringens der BF samt übermittelten medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass diese Gefahr läuft, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland erneut in eine Situation zu geraten, in der sie ihre existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können. Als alleinstehende junge Frau mit einem schweren psychischen Trauma, PTBS, körperlichen Beschwerden wie chronischen Schmerzen aufgrund der Folgen einer Genitalverstümmelung ist die BF auf medizinische Behandlung angewiesen. Ohne soziales Netzwerk in Griechenland ist sie als vulnerabel anzusehen; sie hat weder eine Berufsausbildung, noch Griechisch-Kenntnisse, noch ein soziales Netzwerk in Griechenland, noch fundierte Arbeitserfahrungen, die es ihr ermöglichen würden, das Nötigste zu erwirtschaften. Es ist davon auszugehen, dass es der BF, die beim Voraufenthalt in Griechenland auch zeitweise obdachlos war, im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein wird, eine Unterkunft, Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Person der BF, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland sowie zu ihrem Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der BF in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihr ein Reisedokument sowie eine Residence Permit Card ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 13.03.2025.
Die Feststellungen zur fehlenden Arbeitserfahrung der BF ergeben sich aus dem Protokoll zur Erstbefragung vom 16.01.2025, welchem sich entnehmen lässt, dass sie keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung hat und nur Somalisch spricht. Vor dem Hintergrund mangelnder theoretischer Kenntnisse und mangelnder praktischer Erfahrungen, die am griechischen Arbeitsmarkt allenfalls verwertbar wären, insbesondere der Tatsache, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende junge Frau mit psychischen und physischen Beschwerden handelt, ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass die BF für sich das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Vorbringen, insbesondere aus dem übermittelten fachärztlichen Befundbericht vom 09.07.2025, wonach bei der BF ein schweres psychisches Trauma und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ihr entsprechende antidepressive Medikamente verschrieben wurden in Kombination mit dem Vorbringen der BF und in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme. Die Feststellung zum aktuellen physischen Gesundheitszustand der BF ergibt sich neben dem Vorbringen auch aus dem aktuellen ärztlichen Attest vom 26.03.2026 und einem Ambulanzbrief vom 27.03.2026 über die zweimalige Genitalverstümmelung bei der BF sowie über ihre chronischen Schmerzen.
Die Feststellungen zum konkreten Voraufenthalt der BF in Griechenland basieren in erster Linie auf ihren glaubwürdigen Schilderungen vor dem BFA am 16.01.2025 sowie ergänzend am 17.06.2025. Das Vorbringen findet Deckung in den herangezogenen Länderberichten, wonach Schutzberechtigte in Griechenland zwar in rechtlicher Hinsicht griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, sie faktisch jedoch auf besondere Schwierigkeiten stoßen können, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde mit mangelnden Kenntnissen der Landessprache, administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze sowie die wirtschaftliche Lage, die - wie allgemein bekannt ist - in Griechenland besonders angespannt ist, zurückzuführen sein können.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 12, Datum der Veröffentlichung: 30.07.2025). Die Berichte gehen jedenfalls auf alle entscheidungsrelevanten Fragen hinsichtlich der (in der Praxis oftmals problematischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland ein; die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Soweit dem angefochtenen Bescheid des BFA eine ältere Version der nunmehr herangezogenen Länderinformationen aus dem COI-CMS zugrunde lag (nämlich die Version 11, Datum der Veröffentlichung: 21.05.2025), ist festzuhalten, dass die nunmehr aktuellere Version der Länderberichte ein ähnliches Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigt; eine wesentliche Besserung der Lage ist den nunmehr herangezogenen Berichten für gegenständlichen Fall nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits internationalen Schutz genießt - zutreffend davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich § 4a AsylG 2005 zur Anwendung kommt. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz ist grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, was bedingt, dass ihr dort auch keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.
Diese gebotene Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Griechenland der Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, kann - entgegen der vom BFA im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - nicht allein deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und sie daher ohnehin nicht zur Rückkehr nach Griechenland verpflichtet wäre. Im Zulassungsverfahren ist nämlich vorrangig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zielstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt demgegenüber in weiterer Folge erst dann in Betracht, wenn eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verneinen ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11).
In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der EuGH aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85).
Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).
Anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen (VwGH vom 25.06.2025, Ra 2024/14/0896, VwGH vom 04.07.2025: in beiden Fällen erfolgte die Zurückweisung der Revision), die beide volljährige junge Männer ohne Vulnerabilitäten betrafen, ist die BF - wie bereits dargelegt - als vulnerabel einzustufen. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, der sich erhebliche Schwierigkeiten bzw. bürokratische Hürden in Zusammenhang mit der Versorgung und Existenzsicherung von Schutzberechtigten entnehmen lassen (vgl. dazu beispielsweise den Umstand, dass es bei Rückkehrern mit Schutztitel in Griechenland bis zu einem Jahr Wartezeit kommen kann, bis eine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, wobei die Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, um eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erhalten, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ist), und die mit dem Vorbringen der BF zu ihren konkreten (negativen) Erfahrungen in Griechenland durchaus in Einklang zu bringen ist, lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die vom EuGH geforderte Schwelle der Erheblichkeit ist gegenständlich erreicht; es ist maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Griechenland in eine Situation „extremer materieller Not“ geriete, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte (Jawo Rz 93).
Der Vollständigkeit halber wird auf die zwei sehr aktuellen Revisionsabweisungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, diesbezüglich ist jedoch klar hervorzuheben, dass in diesen Entscheidungen des VwGH insbesondere keine ähnlich gelagerte Konstellation, vor allem keine vergleichbare Vulnerabilität wie im gegenständlichen Fall festgestellt wurden (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, W144 2309054-1/4E ua und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, W235 2312138-1/5E ua).
Soweit das BFA in der angefochtenen Entscheidung wörtlich ausführt, „es besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt“, wird dabei das detaillierte sowie wiederholte und somit als glaubwürdig anzusehende individuelle Vorbringen der BF völlig außer Acht gelassen. Die BF hat dargelegt, dass sie als alleinstehende junge Frau keine für sie sichere Unterkunft finden konnte; im Gegenteil war sie mit prekären Lebensumständen und Wohnverhältnissen konfrontiert. Vor diesem individuellen Hintergrund bestehen sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass die BF, welche nach Genitalverstümmelung und Vergewaltigung sowie Zwangsverheiratung an psychischen und physischen Beschwerden, insbesondere auch chronischen Schmerzen, leidet, weshalb sie auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin ist als vulnerabel einzustufen, beschreibt in den Einvernahmen durchgehend extreme Missstände während ihres Voraufenthaltes in Griechenland und kann im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie erneut in eine derartige Lage geraten würde.
Zu ergänzen ist, dass bereits in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen - im Einklang mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - jeweils behebende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht ergangen sind und seither keine neue Erkenntnislage bezüglich einer anderen als der oben angeführten Situation für Schutzberechtigte in Griechenland vorliegt, sodass zu befürchten ist, dass die BF nach einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen erneut - wie bereits vormals (!) - in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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