Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Marzi und die Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Anträge 1. des A A, 2. der K D, 3. der M A und 4. der L A, alle vertreten durch Dr. Benjamin Dellacher, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie über die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2025, 1. W144 2321448 1/4E, 2. W144 2321455 1/4E, 3. W144 2321453 1/4E und 4. W144 2321451 1/4E, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der im Jahr 2024 geborenen Drittrevisionswerberin. Die im Jahr 2011 geborene Viertrevisionswerberin ist die Schwester des Erstrevisionswerbers, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch die Obsorge für sie innehatte. Alle sind Staatsangehörige Syriens.
2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23. September 2025 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, ausgesprochen, dass sich die revisionswerbenden Parteien nach Griechenland zurückzubegeben hätten, keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt, gleichzeitig die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass den revisionswerbenden Parteien in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Auch wenn nicht verkannt werde, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zur Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt würden, erschienen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse sei auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anböten.
5 Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Erkenntnisse brachten die revisionswerbenden Parteien fristgerecht Anträge auf Verfahrenshilfe (u.a.) betreffend Beigebung eines Verfahrenshelfers beim Verwaltungsgerichtshof ein, denen mit hg. Beschluss vom 18. Dezember 2025 stattgegeben wurde.
6 Die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Kärnten über die Bestellung des Verfahrenshelfers wurden diesem nach den Angaben in den Revisionen und in den Wiedereinsetzungsanträgen jeweils am 8. Jänner 2026 „zugestellt“. Tatsächlich langten die Bescheide erst an diesem Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfahrenshelfers ein.
7 Am Donnerstag, den 19. Februar 2026, kurz nach 15:00 Uhr, brachten die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revisionen gegen die angefochtenen Erkenntnisse im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2026 wurden die außerordentlichen Revisionen zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet, wo sie am selben Tag einlangten.
8 Nach Vorlage der Revisionen durch das BVwG wurde den revisionswerbenden Parteien mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2026 die Möglichkeit eingeräumt, zum Umstand, dass die Revision nach den Angaben in den Revisionen und nach der Aktenlage verspätet seien, Stellung zu nehmen.
9 Daraufhin beantragten die revisionswerbenden Parteien mit Eingabe vom 6. März 2026 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist samt Anträgen gemäß § 46 Abs. 4 VwGG und schlossen die außerordentlichen Revisionen gegen die genannten Erkenntnisse (nochmals) an.
10 Mit Stellungnahme vom 16. März 2026 brachten die revisionswerbenden Parteien in Übereinstimmung mit der Aktenlage vor, dass die Bescheide der Rechtsanwaltskammer Kärnten am 8. Jänner 2026 ausschließlich „via ERV“ zugestellt worden seien.
11 Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
12 Die revisionswerbenden Parteien selbst gaben in den Revisionen sowie in den Anträgen auf Wiedereinsetzung als Zustellungszeitpunkt der Bescheide der Rechtsanwaltskammer Kärnten den 8. Jänner 2026 an. Erst in der Stellungnahme vom 16. März 2026 führten sie aus, dass die Zustellung am 8. Jänner 2026 (ausschließlich) „via ERV“ erfolgt sei.
13 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
14 Gemäß § 23 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung können Zustellungen zwischen der Rechtsanwaltskammer und ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden; §§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sind sinngemäß anzuwenden (zur Rechtslage vor Einfügung des § 23 Abs. 5 RAO vgl. hingegen VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0228, mwN).
15 Gemäß § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
16 Die am 8. Jänner 2026 im elektronischen Verfügungsbereich des Verfahrenshelfers einlangenden Bescheide der Rechtsanwaltskammer Kärnten galten demnach mit 9. Jänner 2026 als zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher am 20. Februar 2026.
17 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015 bis 0016, mwN).
18 Aufgrund der am 20. Februar 2026 vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Weiterleitung der Revisionen samt deren Einlangen am selben Tag beim BVwG wurde die Revisionsfrist gewahrt.
19 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. etwa VwGH 1.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN).
20 Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher mangels Versäumung einer Frist zurückzuweisen.
21 Zur Zurückweisung der Revisionen:
22 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
25 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ro 2025/12/0012, mwN).
26 Soweit die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen führen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungspflicht im wie hier Zulassungsverfahren besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung dazu aufgestellten rechtlichen Leitlinien (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigen die Revisionen mit ihren auf die Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA VG Bezug nehmenden Vorbringen nicht auf.
27 Hinsichtlich des überdies behaupteten Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 ist lediglich festzuhalten, dass die Zweitrevisionswerberin entgegen dem Revisionsvorbringen während des gesamten Verfahrens ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gegründet hat; dasselbe gilt für die Viertrevisionswerberin.
28 Soweit hinsichtlich der Viertrevisionswerberin auf ein psychiatrisches Gutachten vom 16. Februar 2026, ihre Unterbringung bei einer Pflegefamilie seit 9. Dezember 2025 sowie den Umstand, dass dem Land Kärnten als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge übertragen wurde, verwiesen wird, steht der Beachtlichkeit dieses Vorbringens das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
29 Ansonsten gleicht der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten zu den vorgebrachten (systemischen) Mängeln zur Versorgungslage im griechischen Asylsystem, aufgrund derer nach Griechenland zurückgestellte (vulnerable) Personen, denen in Griechenland bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, in den ihnen gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden, jenem Verfahren, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, entschieden hat.
30 In dieser Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont wurde, auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde im Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
31 Die revisionswerbenden Parteien bringen auch nicht stichhaltig vor, dass ihre individuelle Situation eine von der im verwiesenen Erkenntnis dargestellten allgemeinen Sichtweise andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordern würde:
32 So legen sie nicht dar, dass die in den angefochtenen Entscheidungen dargestellten Hilfsangebote vor Ort von ihnen nicht in Anspruch genommen werden können. Auch hinsichtlich ihrer Befürchtung ohne Obdach oder medizinische Versorgung leben zu müssen wird nicht substantiiert dargelegt, worauf sie diese Befürchtungen fallbezogen stützen; insbesondere legen sie nicht dar, dass ihnen Obdach oder medizinische Versorgung in der Vergangenheit nicht gewährt worden wären, obwohl sie sich um Derartiges bemüht hätten. Dass ihnen bei Rückkehr unter Inanspruchnahme der vorhandenen Hilfsangebote wegen systemischer Mängel drohen würde, keine Unterkunft oder medizinische Versorgung zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Auch den Erwägungen des BVwG betreffend die Arbeitsmöglichkeiten des Erstrevisionswerbers treten die Revisionen nicht substantiiert entgegen.
33 Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich minderjähriger Kinder die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend berücksichtigt werden (vgl. abermals VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, mwN). Die Revisionen legen aber nicht dar, dass das Kindeswohl der Dritt und Viertrevisionswerberin in den gegenständlichen Fällen derart gefährdet wäre, dass ihnen der Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
34 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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