Der EuGH hielt im Beschluss vom 15.2.2023, C-484/22, lediglich fest, dass Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann.
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