Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revisionen von 1. S H, 2. A D, 3. M D, 4. M D und 5. F D, alle vertreten durch Mag. Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, 1. W161 2321171-1/4E, 2. W161 2321165-1/4E, 3. W161 2321167-1/4E, 4. W161 2321169-1/4E und 5. W161 2321166-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftrevisionswerber und stellte für sich sowie die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Dritt-bis Fünftrevisionswerber am 9. Juli 2024 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005); der-damals bereits volljährige-Zweitbeschwerdeführer stellte an diesem Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 23. Juli 2024 ein Informationsersuchen an Griechenland. Griechenland teilte am 19. August 2024 mit, dass die Revisionswerber am 14. Mai 2024 Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hätten und ihnen am 24. Mai 2024 jeweils der Flüchtlingsstatus zuerkannt sowie eine bis zum 22. Mai 2027 gültige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.
3 Mit Bescheiden vom 18. September 2025 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber gemäß § 4a AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich die Revisionswerber nach Griechenland zurückbegeben müssten, erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete jeweils die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen bei in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten trotz formell bestehendem Schutzstatus von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC auszugehen sei, wenn im Einzelfall eine kumulative besondere Vulnerabilität vorliege. Es sei zu klären, ob die bloße Existenz staatlicher Unterstützungsstrukturen im Zielstaat ausreichend sei oder ob nähere Feststellungen dazu erforderlich seien, inwiefern diese Unterstützungsleistungen im konkreten Einzelfall für die Revisionswerber tatsächlich zugänglich, erreichbar und beanspruchbar seien. In Zusammenhang mit der Frage des Zugangs zu Unterkunft, existenzsichernden Leistungen und medizinischer Versorgung fehle weiters Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Es sei zudem nicht ausreichend geklärt, ob die Annahme, dass Hindernisse beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung durch „zumutbare Eigeninitiative“ überwunden werden könnten, mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sei.
6 Die Revisionen erweisen sich als nicht zulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ro 2025/12/0012, mwN).
11 Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Aspekten zu den vorgebrachten (systemischen) Mängeln zur Versorgungslage im griechischen Asylsystem, aufgrund derer nach Griechenland zurückgestellte Personen, denen in Griechenland bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, in den nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden, jenen Verfahren, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, entschieden hat.
12 Insbesondere hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentieren, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich die revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. erneut 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098). Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde im Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.
13 Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist vor dem Hintergrund der in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen zu Griechenland auch nicht davon auszugehen, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den in den Revisionen vorgebrachten Rechtsfragen fehlt. Dem in dieser Hinsicht zudem allgemein gebliebenen Vorbringen in den Revisionen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre:
14 Soweit vorgebracht wird, dass es sich bei der Erstrevisionswerberin um eine alleinerziehende, an einer chronischen Erkrankung leidende und zusätzlich hörbeeinträchtigte Mutter mit mehreren minderjährigen Kindern handle, ist darauf hinzuweisen, dass den Erwägungen des BVwG zufolge die Revisionswerber an keinen akuten Krankheiten leiden, die in Griechenland nicht behandelbar wären. Diesen Erwägungen treten die Revisionen nicht substantiiert entgegen.
15 Die Revisionswerber legen in den Revisionen auch nicht dar, dass die in den angefochtenen Entscheidungen festgestellten Hilfsangebote vor Ort von ihnen nicht in Anspruch genommen werden könnten oder ihnen der Zugang zu Wohnung oder medizinischer Versorgung nicht gewährt worden wäre, obwohl sie sich darum bemüht hätten. Dass den Revisionswerbern bei einer Rückkehr drohen würde, keine Unterkunft oder medizinische Versorgung zu erhalten, ist auch vor dem Hintergrund der Feststellungen des BVwG nicht ersichtlich. Ebenso treten die Revisionswerber den Erwägungen des BVwG betreffend die Arbeitsmöglichkeiten der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.
16 Soweit die Revisionen fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte rügen, sind sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 14.4.2026, Ra 2026/14/0113, mwN). Dies zeigen die Revisionen jedoch nicht auf, zumal sie nicht darzulegen vermögen, weshalb es für das BVwG im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 erforderlich erscheinen musste, weitere Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen (vgl. z.B. VwGH 13.8.2024, Ra 2024/18/0388).
17 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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