Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der H M, vertreten durch Mag. a Sarah Moschitz Kumar, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, W161 2315958 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerberin, einer somalischen Staatsangehörigen, wurde am 26. April 2024 der Status der Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt. Am 27. Jänner 2025 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie im Wesentlichen damit begründete, in Griechenland von Obdachlosigkeit bedroht zu sein.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Juni 2025 gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Revisionswerberin nach Griechenland zurückzubegeben habe. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das BVwG begründete eingehend, warum es davon ausging, dass die Revisionswerberin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Eine Verletzung der nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Revisionswerberin sei nicht anzunehmen.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3078/2025-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 7. Jänner 2026, E 3078/2025 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision rügt in der Zulassungsbegründung vorrangig die schlechte Versorgungslage für die Revisionswerberin bei Rückkehr nach Griechenland und behauptet, das BVwG habe die aktuelle Berichtslage und das Vorbringen der Revisionswerberin insoweit nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu reicht es, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus jüngster Zeit zu verweisen, die sich mit der aktuellen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland eingehend auseinandergesetzt haben. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den höchstgerichtlichen Entscheidungen betont wurde, im Allgemeinen auch für besonders vulnerable Personengruppen (vgl. VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 [Familie mit minderjährigen Kindern] und VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369 [Alleinerziehende mit minderjährigem Kind]).
10 Ausgehend davon bleibt zu beurteilen, ob die individuelle Situation der Revisionswerberin eine von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordert. Derartiges zeigt die vorliegende Revision jedoch nicht auf.
11 Soweit die Revision überdies Verfahrensverstöße geltend macht, lässt sie vollkommen außer Acht, dass die gegenständliche Entscheidung im Zulassungsverfahren im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des in Österreich gestellten Antrags gemäß § 4a AsylG 2005 erging, für die besondere Verfahrensregeln (etwa zur Verhandlungspflicht) gelten. Dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit mangelhaft gewesen wäre, legt die Revision nicht dar.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2026
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