Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der N D, und 2. der H N, beide vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2025, 1. W235 2312138 1/5E und 2. W235 2312140 1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin; beide sind afghanische Staatsangehörige.
2 Sie reisten im Juni 2024 von der Türkei kommend nach Griechenland, wo ihnen über ihren Antrag am 2. Oktober 2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
3 Am 22. Dezember 2024 gelangten sie auf dem Luftweg nach Österreich und stellten am 13. Jänner 2025 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass in Griechenland die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Erstrevisionswerberin bzw. Vater der Zweitrevisionswerberin, der von der Türkei aus nach Afghanistan abgeschoben worden sei, nicht möglich sei. Die medizinische Versorgung in Griechenland sei „ein Problem“. Die Erstrevisionswerberin hätte sich in Griechenland eine Arbeit suchen wollen, sei aber „nicht genommen“ worden, weil ihre dreieinhalbjährige Tochter zu jung für einen Kindergartenplatz gewesen sei.
4Mit Bescheiden jeweils vom 22. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge gemäß § 4a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die Revisionswerberinnen nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, ihre Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde angeordnet und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
5Dagegen erhoben die Revisionswerberinnen (gemeinsam) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie zusammengefasst geltend machten, sie würden in Griechenland in existenzielle Not im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geraten. Die Erstrevisionswerberin sei depressiv und weine viel, „da sie sich aufgrund der unsicheren Situation und Ungewissheit, ob sie mit ihrer Tochter in Österreich bleiben [könne], unstabil und hilflos fühl[e]“; sie gehe in Österreich deswegen „immer wieder zum Arzt“. Das BFA hätte auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohlskonkret prüfen müssen, ob die Revisionswerberinnen im Falle der Überstellung nach Griechenland eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Dies sei nach einschlägigen Länderberichten zu verneinen. Die Außerlandesbringung würde die Revisionswerberinnen außerdem in ihren Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzen, weil zwischen ihnen und dem in Österreich aufhältigen Bruder der Erstrevisionswerberin ein „geschütztes Familienleben“ bestehe.
6 Das BVwG wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ohneDurchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7 Begründend legte es seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, den Revisionswerberinnen sei in Griechenland am 2. Oktober 2024 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden; am 14. Oktober 2024 seien ihnen Konventionspässe ausgestellt worden. Nach einem Aufenthalt in Griechenland von ca. sechs Monaten seien sie am 22. Dezember 2024 auf dem Luftweg nach Österreich gereist. Sie hätten die ersten drei Wochen nach ihrer Einreise beim Bruder der Erstrevisionswerberin gelebt, zu dem weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten bestünden. Die Beziehung der Revisionswerberinnen zum Bruder bzw. zum Onkel gehe nicht über die üblichen Verwandtschaftsbeziehungen dieser Art hinaus. Die Revisionswerberinnen würden an keinen Krankheiten leiden, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstünden; die Erstrevisionswerberin leide an keiner psychischen Erkrankung. Die Erstrevisionswerberin sei mit (näher bezeichnetem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2025 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage (betreffend einen Aufenthalt in Deutschland im Zuge der Asylantragstellung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zur Lage in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte verwies das BVwG zunächst auf die Feststellungen des BFA, insbesondere auf die über 30 Seiten lange Liste an Hilfsorganisationen und angeboten in Griechenland im an die Erstrevisionswerberin ergangenen Bescheid. Es fasste die vom BFA getroffenen Feststellungen zu den Themen Aufenthaltserlaubnis (ADET bzw. Residence Permit Card - RPC), Sozialversicherung(snummer) und Steueridentifikationsnummer, finanzielle Sozialleistungen, Wohnen, Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und medizinische Versorgung zusammen und stellte sie „explizit“ fest. Weiters traf es - disloziert in der rechtlichen Beurteilung - folgende Feststellungen zum Zugang zu Kindergärten in Griechenland: Minderjährige Schutzberechtigte sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Kindergärten können Kinder ab dem Alter von zweieinhalb Jahren aufnehmen, und zwar in zwei Abschnitten: von zweieinhalb bis viereinhalb Jahren; von viereinhalb Jahren bis über sechs Jahren. Der letzte Teil ist seit dem Jahr 2010 Pflicht.
8 Beweiswürdigend hielt das BVwG fest, das Vorbringen der Erstrevisionswerberin betreffend eine Bedrohungssituation in Griechenland sei unstimmig und widersprüchlich gewesen. Gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spreche insbesondere, dass sie versucht habe, ihren Reiseweg zu verschleiern, indem sie im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht habe, vor ihrer Asylantragstellung in Österreich in Deutschland gewesen zu sein, während sie in Wahrheit am 22. Dezember 2024 also rund zweieinhalb Monate nach Zuerkennung des Asylstatus in Griechenland nachweislich mit ihrer Tochter direkt von Griechenland nach Österreich geflogen sei. Bis zur Asylantragstellung am 13. Jänner 2025 habe sie sich bei ihrem Bruder aufgehalten. Ihr Vorbringen, man habe sie in Griechenland, nachdem sie den Konventionspass erhalten habe, aus der Asylunterkunft „geworfen“ und sie habe drei Tage „in einem Park verbracht“, passe nicht zu ihrer Aussage vor dem BFA, nach der sie, nachdem sie den Konventionspass bekommen habe, eine Wohnung gesucht habe, dann „auf der Straße gewesen“ und schließlich ausgereist sei. Diesem Vorbringen zufolge hätten die Revisionswerberinnen nach Statuszuerkennung noch über einen längeren Zeitraum nämlich bis drei Tage vor ihrer Ausreise aus Griechenland, also rund zweieinhalb Monate in der Asylunterkunft bleiben können; es könne daher keine Rede davon sein, dass sie unmittelbar nach Zuerkennung des Asylstatus aus der Asylunterkunft ausziehen hätten müssen. Auch das Vorbringen zur problematischen medizinischen Versorgung in Griechenland wirke „stark übertrieben“. Die Erstrevisionswerberin habe sowohl im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen ihrer Tochter (einmaliges Fieber, verstopfte Nase) als auch im Zusammenhang mit eigenen gesundheitlichen Problemen (Zahnschmerzen) angegeben, sie habe Adressen von Krankenhäusern erhalten, die sie aber nicht aufgesucht habe. Davon, dass die medizinische Versorgung problematisch oder den Revisionswerberinnen gar verweigert worden sei, könne also keine Rede sein. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Revisionswerberinnen beruhten auf den Aussagen der Erstrevisionswerberin; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Depression der Erstrevisionswerberin) sei unsubstantiiert und stehe in deutlichem Widerspruch zu ihren Angaben vor dem BFA. Es seien keine ärztlichen oder sonstigen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, sodass es als „unglaubhafte Scheinbehauptung“ gewertet werde. Bei Gesamtbetrachtung der Aussagen der Erstrevisionswerberin gelange man zu dem Schluss, dass sie die Lage in Griechenland weitaus schlechter darstelle, als sie tatsächlich sei, weil sie nicht in Griechenland bleiben habe wollen, da ihrer Ansicht nach dort die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nicht möglich bzw. für sie schwieriger sei als in Österreich. Bereits in der Erstbefragung habe die Erstrevisionswerberin angegeben, ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie wolle, dass ihr Ehemann zu ihr komme. Vor dem BFA habe sie sogar eingeräumt, dass sie „[nicht sage], dass Griechenland unsicher [sei]“, aber sie könne „[ihren] Mann nicht nach Griechenland nachholen“. Die behaupteten schlechten Lebensumstände in Griechenland würden somit lediglich Schutzbehauptungen darstellen und ebenso wie die „illegale Wohnsitznahme“ bei ihrem Bruder in den ersten drei Wochen ihres Aufenthalts in Österreich den Zweck verfolgen, eine Überstellung nach Griechenland zu verhindern. Die Feststellungen zum Verhältnis der Revisionswerberinnen zu dem in Österreich aufhältigen Bruder der Erstrevisionswerberin sowie dem Nichtvorliegen von Abhängigkeiten würden sich aus den Aussagen der Erstrevisionswerberin ergeben. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung der Erstrevisionswerberin gründe sich auf das (näher bezeichnete) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2025 sowie einen vom BVwG eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten in Griechenland resultierten aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen würden. Es seien auch die neuesten Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen, insbesondere zum Programm Helios+, eingeflossen und die Liste der Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten sei aktualisiert worden. Es werde in den Berichten auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland zukommen können, verwiesen, sodass die Länderfeststellungen „ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland“ zeigen würden. Sie seien in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten, sondern unter Verweis auf das aktuelle Länderinformationsblatt für die eigene Argumentation betreffend die Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland herangezogen worden. Aus der Beschwerde sei nicht ersichtlich, welche Teile der herangezogenen Länderfeststellungen vom BFA „unrichtig und selektiv“ ausgewertet worden seien.
9In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das BVwG daraus, dass die Revisionswerberinnen in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Damit sei eine nochmalige Antragstellung in Österreich gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig, wenn den Revisionswerberinnen nach ihrer Überstellung nach Griechenland eine relevante Grundrechtsverletzung, nämlich eine Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte, drohen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall: Zwar handle es sich bei der Erstrevisionswerberin um eine alleinstehende Frau mit einer erst viereinhalbjährigen Tochter, allerdings sei sie gesund und arbeitsfähig (und „arbeitswillig“), sodass die Revisionswerberinnen nicht als besonders vulnerable Personengruppe zu bezeichnen seien. Die Erstrevisionswerberin habe in Griechenland keine Aufenthaltserlaubnis (ADET bzw. RPC) beantragt, weil sie dort nicht habe bleiben wollen. Dass sie die RPC nicht habe, sei daher nicht auf den Unwillen der griechischen Behörden zurückzuführen, die auch Schutzberechtigten Unterstützung gewähren würden. Dies ergebe sich etwa daraus, dass die Revisionswerberinnen nach Zuerkennung des Asylstatus noch zweieinhalb Monate in der Asylunterkunft hätten bleiben können. In dieser Zeit hätte die Erstrevisionswerberin ausreichend Zeit gehabt, die RPC, auf die sie und ihre Tochter als Asylberechtigte ein Recht hätten, zu erlangen, womit sie eine Sozialversicherungsnummer hätte beantragen können. Die RPC könne von der Erstrevisionswerberin bei Rückkehr nach Griechenland jederzeit bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion beantragt werden, weil gemäß den getroffenen Länderfeststellungen das Aufenthaltsrecht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren gehe. Soweit die Erstrevisionswerberin vorgebracht habe, sie habe in Griechenland keine Unterstützung erhalten und die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen, sei ihr entgegenzuhalten, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich wie Staatsbürger - gehalten seien, ihre Existenz selbst zu erwirtschaften. Die Erstrevisionswerberin habe nicht versucht, Unterstützung von NGOs, der Kirche oder von staatlichen Programmen zu erhalten. Das Programm Helios+ würde den Revisionswerberinnen (im Entscheidungszeitpunkt des BVwG noch für rund ein Jahr) offenstehen, weil innerhalb von 24 Monaten „nach positivem Bescheid“ Anspruch auf die Teilnahme an diesem Programm bestehe. Der Erstrevisionswerberin sei zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland mit entsprechender Eigeninitiative Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen sowie deren Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Es sei in ihrem Bescheid eine umfangreiche Liste mit Kontaktdaten internationaler und lokaler Hilfsorganisationen festgestellt worden, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtung, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen bzw. in der „Anfangszeit“ ermöglichen würden. Es sei nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könne. Ebensowenig sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Revisionswerberinnen nach ihrer Rückkehr nach Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Die Erstrevisionswerberin habe durch ihren vierjährigen Aufenthalt in der Türkei, wo sie ihre Tochter zur Welt gebracht habe, ihren Aufenthalt in Griechenland und die Weiterreise nach Österreich unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sei, sich gemeinsam mit ihrer Tochter in ihr (kultur)fremden Ländern zurechtzufinden und für sich und die minderjährige Zweitrevisionswerberin zu sorgen. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr dies - anfänglich mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen - auch nach Rückkehr nach Griechenland gelingen werde. Was den für die Erwerbstätigkeit der Erstrevisionswerberin relevanten Kindergartenplatz für die Zweitrevisionswerberin betreffe, habe diese Möglichkeit (gemeint: des Kindergartenbesuchs) in Griechenland sehr wohl bestanden. Aus den Länderberichten ergebe sich auch, dass den Revisionswerberinnen in Griechenland medizinische Versorgung in gleicher Weise wie griechischen Staatsbürgern zur Verfügung stehe; Medikamente könne man kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr erhalten. Es sei davon auszugehen, dass den Revisionswerberinnen - bei tatsächlichem Vorliegen einer Erkrankung - eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde. Hinsichtlich der minderjährigen Zweitrevisionswerberin sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Überstellung erfolge gemeinsam mit ihrer Mutter, die seit ihrer Geburt ihre hauptsächliche Bezugsperson sei und mit der sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. Soweit die Erstrevisionswerberin familiäre Bindungen zu ihrem Bruder ins Treffen führe, sei anzuführen, dass weder wechselseitige finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten festgestellt worden seien und keine enge Bindung der Erstrevisionswerberin zu ihrem Bruder bzw. der Zweitrevisionswerberin zu ihrem Onkel bestehe.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die Revisionswerberinnen zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
11 Das BFA erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung.
12 Am 27. Jänner 2026 fand am Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
14Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Aspekten zu den vorgebrachten (systemischen) Mängeln zur Versorgungslage im griechischen Asylsystem, aufgrund derer nach Griechenland zurückgestellte (vulnerable) Personen, denen in Griechenland bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, in den ihnen gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt würden, jenem Verfahren, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Ra 2025/18/0094 bis 0098, entschieden hat.
15In dieser Entscheidung wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in der zitierten Entscheidung ausdrücklich betont wurde, auch für Familien mit minderjährigen Kindern, wurde im Verfahren doch hinreichend dargelegt, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
16 Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von jenem im zitierten Parallelverfahren zunächst dadurch, dass die Situation einer (derzeit) alleinerziehenden Mutter mit einer minderjährigen Tochter zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich, anders als das BVwG in seiner rechtlichen Begründung ausführt, um besonders vulnerable Personen, die sich gemäß Art. 20 Abs. 3 Statusrichtlinie in einer speziellen Situation befinden, die Berücksichtigung finden muss.
17 Der Rechtsvertreter der Revisionswerberinnen führte insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einer Alleinerzieherin mit einem minderjährigen Kind nicht die gleiche Eigeninitiative gefordert werden könne wie bei nicht vulnerablen Gruppen. Es gehe in diesem Fall unter anderem um die Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes, frauenspezifische Probleme und sexuelle Gewalt. Es ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt (der Staatendokumentation) gerade nicht, dass ihnen keine Obdachlosigkeit drohe. Eine vorübergehende Unterkunftnahme in Notschlafstellen oder informellen Unterkünften nach Rückkehr (wie sie etwa das deutsche Bundesverwaltungsgericht für realistisch erachtet habe), sei für eine Alleinerzieherin mit einem minderjährigen Kind keinesfalls zumutbar.
18Der Verwaltungsgerichtshof stimmt dieser Einschätzung dahingehend zu, dass eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind vor vielfältige Schwierigkeiten und Gefahren gestellt ist, die sich von jenen nicht vulnerabler Personengruppen unterscheiden. Ihre spezielle Situation erfordert daher eine besonders sorgfältige Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC.
19Allerdings ist nach den Ergebnissen des Verfahrens nicht zu erkennen, dass jedes Mitglied dieser Personengruppe, das in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten hat, bei Rückführung in diesen EU-Mitgliedstaat dem realen Risiko einer derartigen Grundrechtsverletzung unterliegt. Weder ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts anzunehmen, dass (um die Argumente der Revisionswerberinnen noch einmal aufzugreifen) die „Obsorge, Erziehung und Ausbildung des Kindes“ (gegenständlich der Zweitrevisionswerberin) in Griechenland nicht gesichert wäre, noch, dass „frauenspezifische Probleme“ und „sexuelle Gewalt“ (gegenständlich vor allem in Bezug auf die Erstrevisionswerberin) in Griechenland ein Ausmaß erreichen würden, dass die Revisionswerberinnen tatsächlich Gefahr liefen, deshalb entgegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC behandelt zu werden.
20 Richtig ist, dass die Zumutbarkeit der Unterbringung dieser besonders vulnerablen Personen anders beurteilt werden muss, als jene von nicht vulnerablen Personen, und es insoweit nötig ist, auf die speziellen Bedürfnisse der alleinerziehenden Mutter mit ihrer minderjährigen Tochter Bedacht zu nehmen. Allerdings hat das Verfahren keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die von den Revisionswerberinnen geäußerten Befürchtungen einer drohenden Obdachlosigkeit oder unzumutbaren Unterbringung tatsächlich zutreffen werden. Der Rechtsvertreter der Revisionswerberinnen hat zwar auf knappe Ressourcen für geeignete Unterbringungsmöglichkeiten hingewiesen, konnte aber allein damit nicht darlegen, dass die umfangreichen humanitären Hilfsangebote, auf die von der belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen wurde, für die Revisionswerberinnen (mit einem realen Risiko) nicht zugänglich oder für die speziellen Bedürfnisse einer Alleinerzieherin mit einer minderjährigen Tochter zur Gänze ungeeignet sein würden.
21 Ausgehend davon bleibt zu beurteilen, ob die individuelle Situation der Revisionswerberinnen eine von dieser allgemeinen Sichtweise abweichende andere Beurteilung der Rückkehrgefährdung erfordert (vgl. in diesem Sinn VfGH 3.3.2026, E 3439/2025).
22 Die Revision macht insoweit geltend, die Erstrevisionswerberin leide „unter einer Vielzahl von psychischen Erkrankungen sowie krankheitswertigen Symptomen“ darunter einer Depression , hinsichtlich derer das BVwG Ermittlungen unterlassen habe. Ohne selbst im Zuge einer mündlichen Verhandlung Ermittlungsschritte gesetzt zu haben, sei es davon ausgegangen, dass die Erstrevisionswerberin gesund sei. Die vom BVwG für diese Feststellung herangezogene Aussage in der Einvernahme vor dem BFA „Ja, ich bin gesund“ könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung so zu deuten sein, dass die Erstrevisionswerberin ihre Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt verdeutlichen habe wollen, ohne das Vorhandensein einer jedweden Erkrankung zu verneinen. Auch aus klinisch-psychologischer Sicht gäbe es viele andere Erklärungen für diese Angabe. Zudem klammere das BVwG die Möglichkeit völlig aus, dass sich die wohl in „traumatischen Erfahrungen“ wie der Abschiebung des Ehemannes, den Lebensbedingungen in den Transitländern auf dem Weg nach Europa sowie der anhaltenden Angst vor Abschiebung begründete psychische Erkrankung der Erstrevisionswerberin erst „infolge“ der Einvernahme vor dem BFA entwickeln hätte können. Das Krankheitsbild der Erstrevisionswerberin beinhalte etwa verminderten Antrieb und verminderte Aktivität, sie könne ihren Alltag nur mit großen Schwierigkeiten bewältigen und habe das Gefühl, mit alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen bzw. diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Als psychisch kranke Person wäre sie nicht in der Lage, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland die vielen administrativen Hürden, denen Schutzberechtigte ausgesetzt seien, um ihre elementaren Grundbedürfnisse zu sichern, zu überwinden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die notwendigen „komplexen Behördenabläufe“, etwa zur Beantragung des „ADET-Bescheides“ (RPC) bewältigen könnte, sondern sie bräuchte jedenfalls Unterstützung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite, um Zugang zu Arbeit, Wohnraum, medizinischer Versorgung und Sozialleistungen sicherzustellen. Aufgrund ihrer Erkrankungen werde es ihr aber „faktisch nicht möglich sein, sich ausreichend zu erkundigen, welche Hilfsangebote in Frage kommen und tatsächlich Anschluss an diese Hilfsangebote zu finden“. Als psychisch kranke Person könne sie nicht erfolgreich NGOs in Anspruch nehmen oder am Programm Helios+ teilnehmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Erstrevisionswerberin nur grundlegende Bildung erhalten habe und über keine griechischen Sprachkenntnisse verfüge. Ein Leben in informellen Unterkünften komme schon aus Gründen des Kindeswohls nicht infrage. Bedingt durch die gesundheitliche Verfassung der Erstrevisionswerberin müsse daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sie nicht in der Lage wäre, in Griechenland menschenwürdige Lebensumstände für sich und ihre Tochter sicherzustellen. Die Revisionswerberinnen würden in eine Art. 3 EMRK- bzw. Art. 4 GRC-relevante Situation extremer materieller Not geraten.
23 Dem hielt das BFA in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen, es bestehe kein substantiierter Hinweis, dass die Hilfsangebote vor Ort das BVwG habe eine Vielzahl davon in der angefochtenen Entscheidung angesprochen von den Revisionswerberinnen nicht in Anspruch genommen werden könnten.
24 Dieser Argumentation setzt die Revision nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts Stichhaltiges entgegen:
25Einleitend wird angemerkt, dass der Berücksichtigung der mit der Revision vorgelegten Befunde und Gutachten zu den psychischen Erkrankungen der Erstrevisionswerberin das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot des § 41 erster Satz VwGG entgegensteht (vgl. etwa VwGH 12.8.2025, Ra 2025/18/0218, mwN). Sie können daher im Revisionsverfahren keine Beachtung finden.
26Die Revision führt (unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 7 BFA-VG) eine Verletzung der Verhandlungspflicht ins Treffen, weil das BVwG sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild über den Gesundheitszustand der Erstrevisionswerberin hätte machen müssen. Dem ist Folgendes zu erwidern: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA-VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG in dem gegenständlich bereits zugelassenen Verfahren von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
27 Das BVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Erstrevisionswerberin an keiner (relevanten) Erkrankung leidet. Diese Einschätzung kann auf der Grundlage des im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, wonach die Erstrevisionswerberin sich aufgrund der unsicheren Situation und der Ungewissheit, ob sie mit ihrer Tochter in Österreich bleiben könne, „unstabil und hilflos“ bzw. „depressiv“ fühle und sie „viel weine“, nicht als unschlüssig erkannt werden. Es ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG dazu keine mündliche Verhandlung durchführte, zumal ihm auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden oder zur Verfügung standen, welche das Vorliegen einer krankheitswertigen (psychischen) Beeinträchtigung belegt hätten.
28 Abgesehen davon ist eine medizinische Versorgung der Revisionswerberinnen in Griechenland nach den getroffenen Länderfeststellungen vorhanden und wenn auch mit gewissen bürokratischen Hürden zugänglich.
29Unbestritten ist, wie die Revision geltend macht, die Zweitrevisionswerberin einminderjähriges Kind, hinsichtlich dessen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (hier: der Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2021/18/0411, und VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347, jeweils mwN). Die Revision legt aber nicht dar, dass das Kindeswohl der Zweitrevisionswerberin, die ihr gesamtes bisheriges Leben bei ihrer Mutter verbracht hat, woran die Rücküberstellung nach Griechenland nichts ändern würde, im Revisionsfall so gefährdet wäre, dass ihr der Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
30Aufgrund all dieser Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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