Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. R, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Oktober 2025, RV/7106024/2019, betreffend u.a. Einkommensteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach einer Außenprüfung-unter anderem hinsichtlich Einkommensteuer 2014 bis 2017-wurden mit Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 und Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO sowie neuen Sachbescheiden für die Einkommensteuer 2014 bis 2017, jeweils vom 9. Juli 2019, unter anderem Aufwendungen bzw. Betriebsausgaben des Revisionswerbers im Zusammenhang mit einem Konferenzraum vom Finanzamt nicht anerkannt.
2 Die gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten Beschwerden wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen ab. Der Revisionswerber brachte Vorlageanträge ein.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Revisionswerber in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus seiner Tätigkeit als ärztlicher Direktor und Chirurg an einer näher genannten Klinik erzielt. Auch sei er als Notfallchirurg tätig gewesen.
5 Der Revisionswerber habe einen als „Konferenzraum“ bezeichneten Raum für betriebliche Zwecke genutzt. Dieser Raum habe sich baulich zwischen seiner Wohnung und der Wohnung seines Sohnes befunden. Der Raum sei durch eine große Doppelflügeltür mit dem Wohnzimmer der Privatwohnung des Revisionswerbers verbunden. Für diesen Konferenzraum sei zusätzlich ein eigener Eingang straßenseitig vorhanden. Der Eingang führe in einen Garderobenraum, der an den Konferenzraum angrenze. Vom Garderobenraum aus sei zudem ein Raum mit WC, Waschbecken und Dusche sowie ein Raum mit einer kleinen Einbauküche begehbar gewesen. Diese Küche sei im Zuge eines Umbaus im Jahr 2016 entfernt und dieser räumliche Teil abgetrennt und mit der Wohnung des Sohnes verbunden worden. Der Umbau sei erfolgt, weil der Sohn seine Wohnung habe vergrößern wollen. Die Räumlichkeit sei mit Möbeln wie einem Schreibtisch, Regal/Kommode, Vitrine, Couchtisch und einer Couch ausgestattet gewesen.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bilde ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
7 Unter Arbeitszimmer sei ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnraumes oder eines Büroraumes zukomme, was im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben sei. Insbesondere liege hier keine Räumlichkeit vor, die auf Grund ihrer Ausstattung für eine Berufs(Betriebs)ausübung typisch sei und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatte. Es handle es sich um einen Raum mit Möbeln wie einem Schreibtisch, Vitrine, Regal, einer Couch und einem Couchtisch. Es liege somit ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 vor.
8 Daher sei zu prüfen, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Dies habe nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem „typischen Berufsbild“ zu erfolgen. Im vorliegenden Fall liege der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Revisionswerbers als Arzt und Chirurg im Krankenhaus. Die strittigen Aufwendungen seien daher nicht anzuerkennen.
9 Dagegen wendet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die angefochtene Entscheidung sei von einer für die gegenständliche Rechtssache unzuständigen Richterin erlassen worden.
14 Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass eine Entscheidung durch eine oder einen nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständige(n) Richterin oder Richter dazu führt, dass die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist (vgl. VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, mwN).
15 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. April 2026, Ra 2025/13/0143-5, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesfinanzgericht auf, darzulegen, in welcher Weise das Verfahren der entscheidenden Richterin laut Verfügung des GV-Ausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2021 zugewiesen wurde. Dieser Aufforderung kam das Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 11. Mai 2026 nach. Der Revisionswerber erstattete am 8. Juni 2026 eine Äußerung zu der genannten Eingabe des Bundesfinanzgerichts.
16 Nach § 13 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) sind die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen. Nach § 13 Abs. 2 BFGG hat der Geschäftsverteilungsausschuss vor Ablauf eines Kalenderjahres jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat nach § 13 Abs. 3 Z 6 BFGG insbesondere die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate zu bestimmen.
17 Gemäß § 9 Abs. 9 BFGG kann der Geschäftsverteilungsausschuss einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 135 Abs. 3 B-VG (vgl. nochmals VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, mwN).
18 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass das hier gegenständliche Verfahren mit einer (auch auf der Website des Bundesfinanzgerichts zusammen mit der Geschäftsverteilung des Jahres 2021, zum Stand 1. Mai 2021 veröffentlichten) Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2021 mit Stichtag 30. April 2021 der Gerichtsabteilung 1090 abgenommen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aktenabnahmen beträfen Gerichtsabteilungen am Sitz, die die meisten anhängigen Hauptakten aufwiesen. Der Aktenstand lasse eine Erledigung aller Rechtsmittel in angemessener Frist nicht erwarten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme von Akten erfüllt seien (§ 9 Abs. 9 BFGG). Die abgenommenen Rechtssachen wurden im Wege des automationsunterstützten Aktenverteilungsprogramms DivA, hier der Gerichtsabteilung 1064, mit namentlicher Erwähnung der entsprechenden Richterin zugeteilt.
19 Dass-wie in der Revision angeführt wird-sich die Zuständigkeit der erkennenden Richterin nicht auf die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019, gründet, ist zwar richtig, der Revisionswerber übersieht dabei jedoch, dass ihr die Rechtssache mit der genannten Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2021 zugeteilt worden ist.
20 In Folge dieser Neuzuteilung erkannte die Leiterin der Gerichtsabteilung 1064 über die Beschwerde des Revisionswerbers (siehe VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121, zu einer vergleichbaren Konstellation bei einer Neuzuteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG).
21 Dass die Voraussetzungen für eine Abnahme von Rechtssachen durch den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichts nach § 9 Abs. 9 BFGG nicht vorgelegen wären, macht der Revisionswerber nicht geltend.
22 Dass hingegen die sodann erfolgte Zuteilung dieser Rechtssachen (u.a.) an die im vorliegenden Verfahren erkennende Richterin (auch nach dem Zufallsprinzip) nicht zu einer Unzuständigkeit führt, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 25. November 2025, Ra 2024/11/0082, zu insoweit vergleichbaren Zuteilungsregelungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausgesprochen hat, sind (von der Revision monierte) verpönte Einflussnahmen schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand näher genannter Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind. Dies gilt auch für die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts.
23 Nicht erkennbar ist für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des Revisionsvorbringens, eine Verehelichung der Richterin ergebe sich „aus den nachfolgenden Geschäftsverteilungen nicht, lediglich dass sie [...] vom 06.05. bis 31.7.2021 karenziert gewesen sei“. Wenn der Revisionswerber unterstellt, der erkennenden Richterin des Bundesfinanzgericht sei-wegen ihrer Karenzierung-die gegenständliche Rechtssache abgenommen worden, so trifft dies nach der Aktenlage nicht zu. Folglich musste die Rechtssache der Richterin im Anschluss an die Karenzierung auch nicht erneut zugeteilt werden.
24 Insgesamt ist-ausgehend vom Zulässigkeitsvorbringen in der Revision-eine Unzuständigkeit der erkennenden Richterin für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
25 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit im Inneren eines Wohnungsverbands gelegenen Arbeitszimmern.
26 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts nutzte der Revisionswerber im revisionsgegenständlichen Zeitraum einen als „Konferenzraum“ bezeichneten Raum für betriebliche Zwecke. Der Raum sei durch eine große Doppelflügeltür mit dem Wohnzimmer der Privatwohnung des Revisionswerbers verbunden. Für diesen Konferenzraum sei zusätzlich ein eigener Eingang straßenseitig vorhanden. Es handle sich um einen Raum mit Möbeln wie einem Schreibtisch, Vitrine, Regal, einer Couch und einem Couchtisch.
27 Dagegen wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret. Die entscheidende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei, ob der Revisionswerber „als herausragender österreichischer Wissenschafter und nach wie vor tätiger Facharzt für Orthopädie berechtigt ist, einen Konferenzraum im von ihm beschriebenen Rahmen steuerlich zu nutzen, der ein eigenes Wohnungseigentumsobjekt mit separatem Eingang und Rufanlage darstellt und somit nicht als Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte gilt“.
28 Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder eines Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist. Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär durch das „Versperren“ einer Verbindungstür (etwa mit einem „stets“ vorgestellten Schrank) verhindert, ist der Wohnungsverband noch nicht aufgehoben. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist in einem solchen Fall nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. VwGH 25.5.2011, 2007/13/0119; 8.5.2003, 2000/15/0176, mwN; siehe hingegen VwGH 16.11.2023, Ra 2023/15/0047, zu einem von außen mit getrenntem Eingang zugänglichen Kellerraum).
29 Dem Bundesfinanzgericht ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass das durch „eine große Doppelflügeltür mit dem Wohnzimmer“ verbundene Arbeitszimmer (Konferenzraum) des Revisionswerbers im Wohnungsverband gelegen ist und damit unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fällt.
30 Eine Absetzbarkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ist demnach nur dann möglich, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in diesem Arbeitszimmer befindet (vgl. VwGH 13.3.2024, Ra 2023/15/0063).
31 Dass er eine betriebliche und berufliche Tätigkeit ausgeführt habe, deren Mittelpunkt-entgegen den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts-im genannten häuslichen Arbeitszimmer gelegen sei, behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht.
32 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
33 Der Anregung des Revisionswerbers, der „Verwaltungsgerichtshof möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 und Art 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Geschäftsverteilungen des BFG ab 2019 stellen“, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil es sich bei besagter Geschäftsverteilung um kein vom Normprüfungsverfahren des Art. 140 B-VG erfasstes Bundes- oder Landesgesetz handelt (vgl. im Übrigen zu Art. 139 B-VG: VfGH 28.11.2024, E1806/2024, mwN, wonach die Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes auch keine Verordnung im Sinn des Art. 89 und des Art. 139 B-VG, sondern ein genereller Akt der Gerichtsbarkeit ist und dem Verfassungsgerichtshof die Überprüfung einer Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Art. 139 B-VG verwehrt ist, vgl. weiters neuerlich VwGH 25.11.2025, Ra 2024/11/0082).
Wien, am 25. August 2026
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