JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0121 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 2025

Aus Gewinnzuschätzungen sich ergebende Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind (Hinweis E 29. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).

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