Eine Feststellung, ob der betreffende Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde, wäre Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer abgezogen werden können. Ein außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer kann weiters nur dann zu Werbungskosten führen, wenn es sich für die berufliche Tätigkeit als erforderlich erweist. Es reicht somit nicht ein bloßer Veranlassungszusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus, sondern es muss eine "unbedingte" Notwendigkeit dafür vorliegen (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102).
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