Ein dem Steuerpflichtigen zur Berufsausübung dienender Wohnraum außerhalb des Wohnungsverbandes kann - unter dem Gesichtspunkt, dass ein noch nicht zu Wohnzwecken verwendeter Wohnraum auch künftiger Wohnungsvorsorge etwa für Angehörige oder in Form von Wohnungseigentum der Vermögensanlage dienen kann - nur dann steuerlich (im Wege von Betriebsausgaben oder Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn er sich als für die Berufsausübung unbedingt notwendig erweist (vgl. VwGH 16.10.2002, 98/13/0200; 14.3.1990, 89/13/0102, jeweils mwN).
Keine Ergebnisse gefunden