Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, können nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; 23.4.1985, 84/14/0119).
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