Bei der Geschäftsverteilung eines Verwaltungsgerichtes handelt es sich um einen generellen Akt der Gerichtsbarkeit, der einer Überprüfung durch den VfGH nicht zugänglich ist (vgl. etwa VfSlg. 20.699/2024; VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN).
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