Rückverweise
Die in § 12k GehG 1956 iVm. § 258 Abs. 3 BKUVG für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe normierte Entgeltfortzahlung ist in dem Sinn zu verstehen, dass diese Personen wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dazu ist auf die zur Beurteilung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 67 PBVG und § 117 ArbVG ergangene Rsp zu verweisen, nach welcher der "mutmaßliche Verdienst" des Beamten im Falle der Fortsetzung seiner Arbeitsleistung maßgeblich ist (VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0002). Aus der Regelung der Entgeltfortzahlung gemäß § 12k GehG 1956 iVm. § 258 Abs. 3 BKUVG folgt, dass das BVwG - bezogen auf den Zeitraum, in dem die Revisionswerberin wegen Vorlage eines COVID-19-Risikoattests dienstfrei gestellt war - zu prüfen gehabt hätte, was der "mutmaßliche Verdienst" der Revisionswerberin unter der Annahme gewesen wäre, dass sie im betreffenden Zeitraum nicht aus dem genannten Grund dienstfrei gestellt gewesen wäre. Insbesondere, ob die Revisionswerberin im genannten Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit - wäre sie nicht dienstfrei gestellt gewesen - Dienst geleistet hätte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert.