Nach der in Auslegung des § 13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rsp des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 19.2.2003, 2001/12/0116). Die Anwendung dieser Rsp auf einen konkreten Einzelfall wirft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht auf, wenn das VwG zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt (VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0046).
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