JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2024

§ 113h Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2009 ordnete unmissverständlich an, dass die Auszahlung des "Differenzausgleichs" in Höhe des Unterschiedes der Summe der dem im Zuge der Heeresreform "BH2010" verwendungsgeänderten Beamten gebührenden Nebengebühren gemäß (unter anderem) § 19a GehG, worunter auch die Erschwerniszulagen fallen, spätestens nach Ablauf von sechs Jahren endet.

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