Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des N, vertreten durch Mag. Michael Mössler, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024, W213 2290399 1/2E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 1. Juli 1969 geborene Revisionswerber steht seit 1. Februar 1999 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2 Mit Bescheid vom 5. März 2024 sprach die Bundesministerin für Landesverteidigung als Dienstbehörde des Revisionswerbers gestützt auf § 169f Abs. 4 und 9 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023, aus, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 9.205,8334 Tagen festgesetzt werde. Ferner wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 nicht verjährt sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 5. März 2024 gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieser Entscheidung zugrunde, dass der letzte unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten ermittelte Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 16. Februar 1989 sei. Als Vergleichsstichtag ging es vom 27. Jänner 1988 aus. In der Begründung des Erkenntnisses wird auf ein vorgehendes Verfahren über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers Bezug genommen, in dem das Besoldungsdienstalter mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023, W122 2249675 1/2E, mit 26 Jahren und zwei Monaten festgesetzt und die dagegen eingebrachte Amtsrevision mit Beschluss vom 8. November 2023, Ro 2023/12/0076, zurückgewiesen worden sei.
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
4 Gegen das Erkenntnis vom 29. April 2024 erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2218/2024 6, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision.
6 Das Bundesverwaltungsgericht führte gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die Bundesministerin für Landesverteidigung eine Revisionsbeantwortung erstattete.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.10.2025, Ro 2024/12/0016, Rn. 18, mwN).
11 In der Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses wird die Zulässigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B VG auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Regelungen gestützt, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0010, mittlerweile bereits ausgelegt hat (zur Maßgeblichkeit der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden, auch erst nach Revisionserhebung ergangenen Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob die Revision noch von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, vgl. zB VwGH 30.12.2025, Ro 2025/12/0009, mwN). Von diesen Erkenntnissen, auf die insofern gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, weicht das angefochtene Erkenntnis nicht ab.
12 Im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsausführungen seiner Revision bringt der Revisionswerber „konkretisierend“ zur Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes vor:
13 Mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 sei der Abs. 9 des § 169f GehG, eingeführt worden. Danach sei bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß § 169f Abs. 1, 2 oder 3 GehG neu festgesetzt worden sei, die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 leg. cit. von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG in der geltenden Fassung trete. Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht seien der Ansicht, dass diese Voraussetzung auch auf den Revisionswerber zutreffe, sohin dass sein Besoldungsdienstalter „nach der aktuellen Rechtslage“ neu zu berechnen sei. Dabei werde verkannt, dass das vorherige Verfahren des Revisionswerbers betreffend die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig gewesen sei und seine besoldungsrechtliche Stellung somit bereits zur aktuellen Rechtslage nach dem 15. November 2023 neu und endgültig festgesetzt worden sei. Die Voraussetzungen des § 169f Abs. 9 GehG würden daher nicht vorliegen. Die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor.
14 Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 41 VwGG grundsätzlich auf der Grundlage der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hat (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im Revisionsverfahren.
15 Im vorliegenden Fall erfolgte die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers im vorgehenden Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2023, somit vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023. Dass die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision nach diesem Zeitpunkt zurückgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass die rechtskräftige Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Revisionswerbers auf Basis der allein im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzuwendenden alten Rechtslage ergangen ist. Eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle würde allerdings die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20. April 2023, C 650/21, Rechnung zu tragen, konterkarieren (vgl. dazu VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026