JudikaturVwGH

Ro 2024/12/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
08. Oktober 2025

Es erhellt sich aus dem Wortlaut der §§ 23a und 23b GehG 1956, dass der in § 23b GehG 1956 genannte "Vorschuss" der in § 23a GehG 1956 (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht (vgl. dazu die Wortfolge "als besondere Hilfeleistung" sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 GehG 1956). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung im Sinn von § 23a GehG 1956 (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b GehG 1956 geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG 1956 angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b GehG 1956 normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG 1956) zu erbringen ist.