Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des D F, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2023, W257 22714251/8E, betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß § 23a GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 24. Juni 2022 während der Verrichtung seines Dienstes als Polizeibeamter am Körper verletzt.
2 Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) mit, den Unfall als Dienstunfall zu werten. Mit Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2022 wurde dem Revisionswerber ein Betrag iHv € 100, als Privatbeteiligtem und mit bedingtem Zahlungsbefehl eines Bezirksgerichts vom 28. November 2022 Schadensersatzanspruch iHv € 450, samt Zinsen zugesprochen.
3Mit Antrag vom 29. Jänner 2023 begehrte der Revisionswerber von der belangten Behörde, ihm gemäß §§ 23a und 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Schmerzengeld iHv € 550, zuzusprechen.
4 In dem von der belangten Behörde in der Folge beauftragten polizeichefärztlichen Gutachten vom 22. März 2023 wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen gehabt.
5Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 23a GehG abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iHv „€ 500, “ gemäß Z 3 leg. cit. nicht erfüllt seien.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wie folgt aus:
„Hinsichtlich des Antrags auf Schmerzengeld wird der Spruch des Bescheides insofern abgeändert als dass dieser nunmehr lautet: ‚Ihr Ansuchen vom 30.01.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund ihres Dienstunfalles vom 24.06.2022 in der Höhe von EUR 550.- wird mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23a Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) i.d.g.F. abgewiesen.‘“
7 Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Abänderung des Bescheidspruches sei zur Verhinderung von Unklarheiten hinsichtlich der Antragshöhe erfolgt. Der Revisionswerber sei im Verwaltungsverfahren zwar in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, dieser Mangel sei aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt worden.
9 Der Revisionswerber habe den Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 Beamten Kranken und Unfallversicherungsgesetz (BKUVG) in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten (§ 23a Z 1 GehG), welche eine Körperverletzung zur Folge gehabt habe (§ 23a Z 2 GehG), erlitten. Er sei jedoch in seiner Erwerbsfähigkeit nicht gemäß § 23a Z 3 GehG durch mindestens zehn Kalendertage gemindert gewesen, sodass der Antrag des Revisionswerbers zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen worden sei.
10 Weiters sei der vom Revisionswerber erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Antrag auf Ersatz der Heilungskosten iHv € 13, (€ 4, für Seractil und € 9, für Tetesept) inhaltlich zu prüfen. Es gebe keine Legaldefinition des Begriffes „Heilungskosten“, allerdings könne für dessen Auslegung der Begriff der „Heilmittel“ nach dem BKUVG herangezogen werden. Für beide demzufolge als Heilmittel zu qualifizierende Produkte bestehe jedoch ein Anspruch des Revisionswerbers gegen seine gesetzliche Unfallversicherung, sodass gemäß § 23b Abs. 5 GehG ein Anspruch gegen den Bund ausgeschlossen sei. Dem Revisionswerber sei es daher nicht gelungen, Heilungskosten gemäß § 23a Z 3 GehG nachzuweisen, die „den Antrag auf Schadenersatz begründen“ könnten (gemeint: es sei nicht gelungen, die gemäß § 23a Z 3 GehG alternativ zum Erfordernis der Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens zehn Kalendertagen nötige Voraussetzung des Erwachsens von Heilungskosten für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung iHv € 550, an Schmerzengeld nachzuweisen). Dieser Antrag sei daher als unbegründet abzuweisen.
11Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision zusammengefasst mit der Begründung zu, dass keine Rechtsprechung „hinsichtlich des Umfanges der ‚Heilungskosten‘ in § 23a Z 3 GehG 1956“ vorliege, dh ob diese Heilungskosten „in einem vergleichbaren Verhältnis“ zu der in 23a Z 3 GehG ebenfalls genannten mindestens zehntätigen Minderung der Erwerbsfähigkeit stehen müssten oder ob auch „ein minderer Betrag an Heilungskosten“ die vorläufige Übernahme von Ansprüchen gemäß § 23a GehG begründen könne. Weiters liege keine Rechtsprechung vor, ob „Heilungskosten“ mit „Heilmitteln“ nach dem B KVUG gleichzusetzen seien.
12Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber schloss sich zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Wesentlichen der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an und warf darüber hinaus die Fragen auf, ob der Betroffene durch den Ersatz der Heilungskosten durch die BVAEB den Anspruch auf einen Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung verlieren könne und inwiefern § 23b Abs. 5 GehG den Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung einschränke.
13 Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.
14 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
17Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.3.2025, Ro 2023/12/0052, mwN).
19 § 23a Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018, lautet wie folgt:
„ Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten Kranken und Unfallversicherungsgesetzes B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b)einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“
20 § 23b Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet wie folgt:
„ Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27 fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
21In den Materialien zu §§ 23a und 23b GehG wird auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP):
„Zu § 23a GehG ...
... Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. ... § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. ...
Zu § 23b GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. ...
Die Höhe des Vorschusses gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem 27 fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 gedeckelt.
Im Fall des Abs. 4 wird die Zahlung von Schmerzengeld mit dem fünffachen Referenzbetrag gedeckelt, da die Höhe des Schmerzengeldes nicht gerichtlich festgestellt werden kann, sondern lediglich der Bestand der geltend gemachten Ansprüche - etwa durch ein von der Dienstbehörde beauftragtes ärztliches Gutachten - geprüft wurde. Eine Valorisierung erfolgt bei Anpassung des Referenzbetrages automatisch.
Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Abs. 5 die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (BKUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
...“
22Zunächst erhellt sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen, dass der in § 23b GehG genannte „Vorschuss“ der in § 23a GehG (ohne jegliche betragsmäßige Determinierung) als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht (vgl. dazu die Wortfolge „als besondere Hilfeleistung“ sowie den Klammerausdruck im Einleitungssatz des § 23b Abs. 1 GehG). Demnach werden die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung im Sinn von § 23a GehG (d.h. für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen bzw. für die Gewährung eines Vorschusses) in § 23b GehG geregelt. Schon daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005).
23Voraussetzung für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen gemäß § 23a GehG ist demnach gemäß § 23b GehG, dass (nach Prüfung deren Bestandes) eine rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten vorliegt (§ 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 GehG). Falls eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen; die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche bis zu einem näher bestimmten Grenzbetrag möglich (§ 23b Abs. 4 erster und zweiter Satz leg. cit.).
24Im vorliegenden Fall machte der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm Heilungskosten erwachsen seien, brachte jedoch nicht vor, dass er diese Kosten in einem Verfahren gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GehG zugesprochen bekommen habe oder eine gerichtliche Entscheidung über diese Kosten aus den in Abs. 4 leg. cit. genannten Gründen nicht erfolgt sei.
25Die in § 23b GehG normierten Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen (nämlich in Form der geltend gemachten Heilungskosten) gemäß § 23a GehG lagen daher nicht vor. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht und dem Revisionswerber aufgeworfenen Fragen zum Begriff der Heilungskosten in § 23a Z 3 GehG (s. Rn. 11 und 12) kommt es demnach nicht an, weil nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. Rn. 22) die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. nochmals VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Schon daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigt.
26 Die vom Revisionswerber offensichtlich vertretene Ansicht, dass bei Vorliegen eines rechtskräftig zuerkannten Schmerzengeldteilanspruches, sobald ihm zumindest in irgendeiner Form auch Heilungskosten entstanden sind, ohne weiteres eine vorläufige Übernahme des gesamten ihm zustehenden Schmerzengeldes durch den Bund als besondere Hilfeleistung zu erfolgen habe, ergibt sich im Übrigen weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes (vgl. auch die oben zitierten Gesetzesmaterialien).
27 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2025
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