Die Ansicht, dass bei Vorliegen eines rechtskräftig zuerkannten Schmerzengeldteilanspruches, sobald dem Beamten zumindest in irgendeiner Form auch Heilungskosten entstanden sind, ohne weiteres eine vorläufige Übernahme des gesamten ihm zustehenden Schmerzengeldes durch den Bund als besondere Hilfeleistung zu erfolgen habe, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes (RV 196 BlgNR 26. GP).
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