Durch das mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den "Pauschalabzug" vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine - gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime - zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht zu erkennen (zur grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Ausmaßes der Anrechnung sogar von nützlichen Vordienstzeiten s. EuGH 10.10.2019, C-703/17).
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