Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des F R, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025, W213 2238516 2/2E, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der am 19. November 1975 geborene Revisionswerber steht seit 1. November 2002 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (davor stand er für zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter zum Bund) und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2Mit Bescheid vom 29. September 2024 sprach die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde des Revisionswerbers gestützt auf § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG), in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023, aus, dass das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 6.792,8834 Tagen festgesetzt werde (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren stellte sie fest, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben könne, für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
5 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durch, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2023/12/0006, Rn. 11, mwN).
10 In der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird die Zulässigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B VG (abgesehen von dem zur Begründung der Zulässigkeit ungeeignetenHinweis der Revision auf die Vielzahl betroffener Fälle; vgl. dazu etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2023/12/0144) auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsfragen gestützt, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0010, mittlerweile bereits beantwortet hat. Von diesen Erkenntnissen, auf die insofern gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, weicht das angefochtene Erkenntnis nicht ab.
11 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Dezember 2025
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