Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Österreichischen Naturschutzbundes - Landesgruppe Salzburg, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. März 2025, Zl. 405 1/1244/1/5 2025, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: P D P, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 wurde über Ansuchen des Mitbeteiligten „auf der Grundlage der §§ 47 und 49“ des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) festgestellt, dass durch die Ausführung des (näher bezeichneten) antragsgegenständlichen Projektes „Einfamilienhaus“ mit Bebauung bzw. Herstellung einer Zufahrt im Bereich näher genannter Grundstücke der KG Thurn samt naturschutzfachlichen Begleitmaßnahmen unter ökologischer Bauaufsicht als Projektbestandteil „hinsichtlich der berücksichtigten Tierarten“ keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 NSchG verwirklicht werde.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. März 2025 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, beim Revisionswerber handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVPG 2000, der gemäß § 55a Abs. 4 NSchG das Recht zustehe, gegen Bescheide gemäß § 55a Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. (Bewilligungsverfahren nach § 22a, § 22b sowie § 34 leg. cit., sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen seien), weiters in Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen seien, im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs. 5 leg. cit., soweit richtliniengeschützte Arten betroffen seien, und in Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs. 1 leg. cit., soweit diese in Vollziehung der IAS Verordnung durchgeführt würden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
4 Der Revisionswerber so das Verwaltungsgericht weiterübersehe jedoch, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid auf Grundlage der Regelungen des mit LGBl. Nr. 121/2024 eingeführten § 49 Abs. 3a NSchG ergangen sei. Die Regelung des § 49 Abs. 3a NSchG sei nicht von den Fällen des § 55a Abs. 4 leg. cit. umfasst. Die Rechtslage des NSchG sei insofern eindeutig, als anerkannten Umweltorganisationen kein Recht zukomme, gegen Bescheide aufgrund von § 49 Abs. 3a NSchG Beschwerde zu erheben.
5Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8Die belangte Behörde verwies in ihrer Revisionsbeantwortung auf LGBl. Nr. 53/2025, mit „welchem (dem Vernehmen nach zur Beseitigung eines Redaktionsfehlers) § 49 Abs. 5“ NSchG hinsichtlich des Beschwerderechts abgeändert worden sei.
9 Der Mitbeteiligte vertrat in seiner „Revisionsbeantwortung“ im Ergebnis der Ansicht des Revisionswerbers folgenddie Auffassung, dass dem Revisionswerber (im vorliegenden Verfahren) Beschwerdelegitimation zukomme. Bei der Novellierung des § 49 Abs. 5 NSchG mit LGBl. Nr. 121/2024 habe es sich (soweit in dieser Bestimmung nicht auch auf Abs. 3a des § 49 NSchG verwiesen worden sei) „offenbar um ein Redaktionsversehen“ gehandelt. Die Regelungen zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im NSchG seien aufgrund der FFH Richtlinie in Landesrecht umgesetzt worden und stellten daher einen Anwendungsfall des Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit umfangreichen Darlegungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154) zum Beschwerderecht von Umweltorganisationen zur Geltendmachung von Verletzungen des Unionsumweltrechts ins Treffen geführt. Hilfsweise wird das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach § 49 Abs. 3a NSchG geltend gemacht.
11 Die Revision ist zulässig und begründet.
12Das Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG), LGBl. Nr. 73/1999 in der (im Revisionsfall noch maßgeblichen Fassung vor der mit 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 53/2025, somit in der) Fassung LGBl. Nr. 121/2024, lautet auszugsweise:
„ Besonderer Schutz frei lebender Tiere
§ 31
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
1. die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;
2. andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;
3. richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.
(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:
1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;
2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;
5. den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
1. alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;
3. das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;
4. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;
5. das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;
6. den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.
...
Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere
§ 32
(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.
...
Vereinfachtes Verfahren
§ 49
(1) Die Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,
1. die einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder
2. für die geeignete Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung
a) der Bewilligungs- oder Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß den §§ 6, 12, 18, 24, 25, 26 und 34 oder
b) des Vorliegens von Verbotstatbeständen nach den §§ 31 Abs 2 bis 4 oder 32 Abs 1
erlauben oder
3. für deren Verwirklichung auch Bewilligungen nach anderen als naturschutzgesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, wenn die Interessen des Naturschutzes voraussichtlich in diesem behördlichen Verfahren berücksichtigt werden können.
...
(3) Für die von Abs 1 Z 1, Z 2 lit a und Z 3 umfassten Vorhaben entfällt das Erfordernis einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder Anzeige, wenn die Behörde Folgendes feststellt:
1. Für die im Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a angeführten Maßnahmen sind bei projektgemäßer Ausführung die in den §§ 6, 12, 18 Abs 2, 24, 25 Abs 3, 26 Abs 4 sowie 34 angeführten Kriterien für eine Bewilligung bzw Kenntnisnahme des Vorhabens gegeben.
2. Für die im Abs 1 Z 3 genannten Maßnahmen sind die Interessen des Naturschutzes in dem nach anderen Vorschriften ergangenen Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, berücksichtigt worden.
(3a) Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird. Dies ist bei der Tötung richtliniengeschützter Tiere und Vögel insbesondere dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der Tiere kein Ziel des Vorhabens ist, aber mit dessen Verwirklichung unvermeidbar verbunden ist, wenn
1. durch das Vorhaben das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird und
2. diese Beeinträchtigung geschützter Arten auch durch gebotene, fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nicht vollständig vermieden werden kann.
(4) Zum Vorliegen der im Abs 3 und Abs 3a genannten Voraussetzungen ist eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten einzuholen.
(5) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 hat die Behörde bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 3 ist das Ergebnis der Prüfung von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Betreiber des Vorhabens und dem Naturschutzbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ist.
...
Mitwirkung von Umweltorganisationen
§ 55a
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
1. § 22a und § 22b sowie
2. § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
zu beteiligen.
(2) ...
(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. gemäß Abs 1 Z 1 und 2,
2. in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
3. im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
4. in Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs 1, soweit diese in Vollziehung der IAS-Verordnung durchgeführt werden,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
...
Strafbestimmungen
§ 61
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3, 50 Abs 3, 52 oder 56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
...“
13Die Bestimmung des § 55a NSchG wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 geschaffen. Die Materialien (RV BlgLT 16. GP 29, S. 25) führen dazu Folgendes aus:
„ Zu Z 14 (§ 55a):
Zu Abs 1 und 4:
Jene Verfahren mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen, an denen Umweltorganisationen gemäß Art 9 Abs 2 AK zu beteiligen sind, sind die Bewilligungsverfahren in Europaschutzgebieten oder mit Auswirkungen auf solche gemäß § 22a und § 22b sowie die Verfahren zur Erlangung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 34 hinsichtlich rechtliniengeschützter Arten. Betreffend die Europaschutzgebiete ergibt sich die Erheblichkeit bereits aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 8. November 2016, C243/15, Slowakischer Braunbär II). Bei Betroffenheit richtliniengeschützter Arten indiziert das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung nach § 34 NSchG das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle, wenn durch das Vorhaben ein unionsrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt wird. In jenen Fällen, bei denen sich das Artenschutzthema nur indirekt stellt, liegt hingegen kein Anwendungsfall des Art 6 Abs 1 lit b Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden kurz: FFH-Richtlinie) vor, sodass bei diesen gemäß Art 9 Abs 3 AK das nachträgliche Beschwerderecht einzuräumen ist. Dies wird im Abs 4 Z 2 und 3 normiert und umfasst jene Fälle, in denen keine eigene Ausnahmebewilligung nach § 34 NSchG notwendig ist, aber doch der Schutz richtliniengeschützter Arten als Nebenaspekt im Verfahren berücksichtigt werden muss. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht auch gegen Feststellungsbescheide im vereinfachten Verfahren gemäß § 49 Abs 5 NSchG. Es wird dabei jeweils auf die Betroffenheit von richtliniengeschützten Arten abgestellt, wobei diese jedenfalls anzunehmen ist, wenn sich der Sachverständige mit dieser Frage eingehend auseinandersetzt bzw im Spruch des Bescheides etwa artenspezifische Auflagen enthalten sind. Als Beschwerdegründe kommen rein unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften in Betracht. So können von Umweltorganisationen bspw in einem Verfahren zur Errichtung einer Straße die Betroffenheit von richtliniengeschützten Vögeln oder Amphibien geltend gemacht werden. Vorbringen im Hinblick auf allfällige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes sind jedoch nicht davon erfasst.“
14Die Bestimmung des (am 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen) § 49 Abs. 3a NSchG wurde mit der Novelle LGBl. Nr.121/2024 geschaffen. Die Materialien (RV BlgLT 17. GP 189, S. 16) führen dazu Folgendes aus:
„ Zu Art I Z 16:
Für das vereinfachte Verfahren gemäß § 49 NSchG werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
- Für spezifische Verfahren nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen wird eine gesonderte Bestimmung eingefügt, in der nach dem Vorbild von § 44 Abs 5 des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (gesetze-im-internet.de)) versucht wird, einen Ausgleich zwischen den als absolute Verbotsnormen formulierten Schutzbestimmungen und den Erfordernissen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur im Sinn von Art 2 Abs 3 der FFH-Richtlinie herbeizuführen ( Z 16.1 und Z 16.2). Die dafür relevanten Kriterien sind vor allem in Deutschland entwickelt worden, die diesbezügliche Rechtsprechung hat zu keinen Beanstandungen durch die Europäische Kommission oder den EuGH geführt. So wird etwa regelmäßig judiziert, dass Maßnahmen, durch die sich das Tötungsrisiko geschützter Arten nicht signifikant erhöht, nicht unter das Tötungsverbot in Art. 12 Abs. 1 lit a Habitat-Richtlinie bzw. Art 5 Abs 1 lit a Vogelschutz-Richtlinie fallen (zB dt. BVerwG 13.5.2009, 9 A 73.07, Rn 86; 8.1.2014, 9 A 4.13, Rn 99; 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn 97ff). 24/17, Rn 332). Aufgrund desselben unionsrechtlichen Hintergrundes haben diese Gerichtsentscheidungen bzw. die dahinterstehenden Erwägungen auch für die Auslegung der im NSchG enthaltenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Relevanz. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, der in jüngerer Zeit mehrfach auf die dt. Rechtsprechung Bezug genommen und sich den von den dt. Gerichten angestellten rechtlichen Erwägungen angeschlossen hat (vgl etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2019/04/0021, mit umfangreichen Ausführungen zum Tötungsverbot, Störungsverbot und zum Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs und Ruhestätten).
- In den Abs 4 und 6 entfällt die bisher vorgesehene Mitwirkung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, die Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren sind daher ausschließlich von der oder dem Naturschutzbeauftragten einzuholen ( Z 16.3 und 16.4 ).“
15 Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung ausschließlichdamit, dass der verfahrensgegenständliche behördliche Bescheid auf Grundlage des mit LGBl. Nr. 121/2024 eingeführten § 49 Abs. 3a NSchG ergangen sei und diese Bestimmung „nicht von den Fällen des § 55a Abs. 4 leg. cit. umfasst“ sei. Nach der eindeutigen Rechtslage des NSchG komme damit anerkannten Umweltorganisationen kein Recht zu, gegen Bescheide aufgrund von § 49 Abs. 3a NSchG Beschwerde zu erheben.
16 Dem ist nicht zu folgen:
17Mit der Novelle LGBl. Nr. 121/2024 wurde § 49 Abs. 3a NSchG geschaffen, um wie die Materialien (vgl. oben Rz 14) formulieren „für spezifische Verfahren nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen ... eine gesonderte Bestimmung“ einzufügen, in der nach dem Vorbild des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes versucht werde, einen Ausgleich zwischen den als absolute Verbotsnormen formulierten Schutzbestimmungen und den Erfordernissen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur im Sinn von Art. 2 Abs. 3 der FFH-Richtlinie herbeizuführen. Dazu wurde der vor der Novelle LGBl. Nr. 121/2024 in Abs. 3 des § 49 NSchG enthaltene Passus („Bei den von Abs 1 Z 2 lit b umfassten Vorhaben kann die Behörde feststellen, dass durch die projektgemäße Ausführung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 verwirklicht wird.“) als erster Satz in den nunmehrigen Abs. 3a aufgenommen und dieser um einen zweiten Satz ergänzt.
18Aufgrund dieser Neufassung wurde weiters der Verweis in § 49 Abs. 4 NSchG auf „Abs. 3“ um den Passus „und Abs. 3a“ ergänzt. Eine gleichlautende Ergänzung in § 49 Abs. 5 NSchG erfolgte hingegen nicht. Den Materialien (vgl. oben Rz 14) sind dazu keinerlei Erwägungen zu entnehmen.
19 Damit wären allerdings nach dem Gesetzeswortlautauch jene in § 49 Abs. 5 NSchG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Vorgangsweise der Behörde in Fällen des § 49 Abs. 1 Z 2 NSchG (Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid) in Fällen des Abs. 3a überhaupt nicht anwendbar. Derartiges bezweckt zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, stünde dies doch sowohl mit dem Zweck des vereinfachten Verfahrens insgesamt als auch mit den erklärten Zielen der Novellierung LGBl. Nr. 121/2024 im Widerspruch. Auch ist den wiedergegebenen Materialien (vgl. oben Rz 14) in keiner Weise zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber durch eine Verschiebung der Feststellungsverfahren, die sich auf von § 49 Abs. 1 Z 2 lit. b NSchG umfasste Vorhaben beziehen, von Abs. 3 in den neu geschaffenen Abs. 3a insbesondere eine Beseitigung der Beschwerdebefugnis gemäß § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG beabsichtigt hat. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass sich das Fehlen eines Verweises in § 49 Abs. 5 NSchGund damit auch des Verweises in § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG auf den neu geschaffenen Abs. 3a als planwidrige Lücke darstellt, die durch analoge Anwendung zu schließen ist. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die (im Revisionsfall noch nicht anzuwendende) Novelle LGBl. Nr. 53/2025, mit der der Verweis in § 49 Abs. 5 leg. cit. um den Passus „und Abs 3a“ ergänzt wurde, in den Materialien (RV 444 BlgLT 17. GP, S. 23) damit begründet, dass „eine Verweisung aktualisiert“ werde. Schon von daher trifft somit die in Rz 15 wiedergegebene Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu.
20 Dieser Ansicht ist aber auch aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer anerkannten Umweltorganisation ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 AarhusKonvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen“; das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand“ (vgl. das zum Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 ergangene Erkenntnis VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, mit Verweis auf VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; 9.3.2023, Ra 2022/07/0052; siehe weiters das vom Revisionswerber genannte, zum Oberösterreichischen Jagdgesetz 1964 ergangene Erkenntnis VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154, mwN).
22Das NSchG dient unstrittig (auch) der Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen über den Artenschutz (vgl. nur die §§ 31 ff NSchG) in das Salzburger Landesrecht. Umweltorganisationen wie der revisionswerbenden Partei ist daher ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des NSchG, soweit es unionsrechtliche Bestimmungen umsetzt, bzw. von Verletzungen von Bestimmungen des Unionsumweltrechts selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen (vgl. nochmals VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154).
23Dieses Beschwerderecht von Umweltorganisationen in Verfahren nach dem NSchG hat der Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 in § 55a Abs. 4 NSchG ausdrücklich verankert. Nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl. Rz 13) soll diese Regelung der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass in Feststellungsverfahren, die sich auf von § 49 Abs. 1 Z 2 lit. b NSchG umfasste Vorhaben beziehen, ein Beschwerderecht von Umweltorganisationen in § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG seit der Novelle LGBl. Nr. 121/2024nicht mehr eingeräumt wäre, wäre auch in diesen Verfahren, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, in unionsrechtskonformer Interpretation von einem Beschwerderecht auszugehen (vgl. nochmals VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330; 3.9.2024, Ra 2023/03/0154). Anzumerken ist, dass das Verwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde wie erwähntausschließlich darauf gestützt hat, dass § 55a Abs. 4 NSchG anerkannten Umweltorganisationen kein Recht einräume, gegen Bescheide aufgrund von § 49 Abs. 3a NSchG Beschwerde zu erheben. Dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde hingegen eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Vorschriften des NSchG in Ansehung richtliniengeschützte Arten nicht geltend gemacht habe, wurde nicht behauptet. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher im Revisionsfall.
24Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
26Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. November 2025
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