JudikaturVwGH

Ro 2018/10/0010 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2019

Vor dem Hintergrund des Vorranges der gemeinschaftsrechtlichen FFH-RL und der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass die Vereinbarkeit der forstrechtlichen Bestimmungen mit den Zielen und Vorgaben der FFH-RL gegeben sein muss, hat die Forstbehörde im Rahmen des von ihr zu führenden Bewilligungsverfahrens auch die Frage der Vereinbarkeit der beantragten Fällungen mit den Schutzgebieten der FFH-RL zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156 ua, VwSlg. 16.335 A; EuGH 7.9.2004, C-127/02).

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