JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0330 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2025

Einer anerkannten Umweltorganisation ist - ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen - aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, "die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen". Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand" (vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, sowie 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052).